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Markenrecht
Das Markenrecht ist als Teilbereich innerhalb des
gewerblichen Rechtsschutzes zu sehen. Mit der Eintragung
einer Marke kann sich ein Unternehmen gegen Kopien eigener
Produkte oder Dienstleistungen durch Mitbewerber schützen.
Auf nationaler Ebene können Marken beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) zur Eintragung angemeldet werden. Das
DPMA prüft dann, ob bereits gleich oder ähnlich gelagerte
Marken geschützt sind und nimmt dann, sofern dies nicht der
Fall ist, die Eintragung vor, die einen dauerhaften Schutz
der Marke garantiert. Geschützte Marken sind an dem
R-Zeichen am Ende des Markennamens zu erkennen.
Analog zum Verfahren auf nationaler Ebene können Marken auch
für den europäischen oder sogar globalen Geltungsbereich
geschützt werden. Sobald eine Marke durch Eintragung beim
DPMA oder einer entsprechenden Behörde geschützt ist, darf
diese ausschließlich vom Anmelder zu gewerblichen Zwecken
verwendet werden. Als Marke kann nach § 3 Absatz 1 MarkenG
grundsätzlich alles in Betracht kommen. Neben Wörtern können
also auch einzelne Buchstaben, Bilder, Logos, Zahlen oder
ähnliche Darstellungen als Marke geschützt werden.
Das Markenrecht unterscheidet zwischen drei Arten der
Entstehung von Markennamen, wobei es für diese auch eine
jeweils eigene Bezeichnung gibt. Am weitesten verbreitet ist
die Registermarke, die auf Antrag entsteht. Daneben kennt
das Markenrecht noch die Benutzungsmarke und die
Notoritätsmarke, die durch Erlangung der Verkehrsgeltung
bzw. notorische Bekanntheit mehr oder weniger automatisch
entstehen. |
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