Makler- und Bauträgerrecht:
Provision trotz Verflechtung
Der Käufer kann sich im Grundstückskaufvertrag wirksam
verpflichten, die zwischen dem Verkäufer und dem mit diesem
verflochtenen Makler vereinbarte Provision zu zahlen, wenn
ihm die Verflechtung bekannt ist. Das hat der BGH in seinem
Urteil vom 20. November 2008 entschieden. Die Maklerin wurde
von ihrer Schwestergesellschaft beauftragt, ein Grundstück
zu vermarkten. Der Kaufvertrag wies auf diese Verflechtung
hin; die mit der Verkäuferin vereinbarte Provision sollte
die Käuferin direkt an die Maklerin zahlen. Mit der Klage
verlangte sie die zunächst bezahlte Provision zurück. Damit
blieb sie ohne Erfolg. Laut BGH kann grundsätzlich auch in
den Fällen der provisionshindernden Verflechtung zwischen
Makler und Verkäufer eine Provision vereinbart werden. Die
Abwälzung dieser Provision auf den Käufer behandelt der
Senat jedoch als verschleierten Teil des Kaufpreises, so
dass die Vertragsklausel nach Kauf- und nicht nach
Maklerrecht zu prüfen ist. Im Hinblick auf die Kenntnis des
Käufers von der Verflechtung sieht Karlsruhe keine Bedenken,
wenn der Verkäufer einen Teil der käuferseitigen
Gegenleistung direkt an den Makler zahlen lässt.
Den Beteiligten ist auch bei kaufrechtlichen Gestaltungen in
Verflechtungsfällen dringend anzuraten, den Käufer über die
Verflechtungsumstände aufzuklären.
Autor: Uwe Bethge - bethge@bethgeundpartner.de. Fundstelle:
BGH, Urteil vom 20. November 2008, III ZR 60/08