|
Makler: Nachweis eines
unentschlossenen Kaufinteressenten
Ein ausreichender Nachweis liegt schon vor, wenn
der Makler seinem Verkäufer - Auftraggeber einen
Kaufinteressenten benennt, der generell am Erwerb
interessiert ist, so der BGH in seinem Urteil vom 4. Juni
2009. Im Eigentümer – Auftrag wies die Maklerin einen
Kaufinteressenten für eine Wohnung nach. Nach dem Kauf
beanspruchte sie eine Courtage. Der BGH sah einen
ausreichenden Nachweis, nachdem die zweite Instanz einen
solchen noch an der erforderlichen Kaufbereitschaft des
Kaufinteressenten scheitern ließ. Denn dieser hatte mehrfach
wegen seiner Kaufentscheidung um Bedenkzeit gebeten.
Karlsruhe beurteilte den Nachweis demgegenüber als tauglich,
weil der Auftraggeber aufgrund der Mitteilung seines Maklers
in Verhandlungen mit einem potentiellen Käufer über den
Kaufvertrag eintreten konnte. Für den Streitfall legt der
Senat zugrunde, dass die Maklerin ein Inserat geschaltet
hatte, auf das sich der spätere Käufer meldete, sie mit
diesem mehrere Telefongespräche führte, eine Besichtigung
vornahm und danach noch mindestens zweimal mit ihm
telefonierte. Nachdem sie das Interesse dadurch intensiviert
habe, habe die Beklagte mit diesem Kaufinteressent
verhandeln können. Auf die von dem späteren Käufer geäußerte
Bedenkzeit kam es danach nicht an.
Praxistipp
Mit dieser Entscheidung stellt der BGH eigentlich eine
Selbstverständlichkeit fest. Ein Kaufinteressent ist
typischerweise zunächst noch auf der Suche und deshalb
vorerst unentschlossen. Es muss somit der Nachweis eines
zumindest grundsätzlich verhandlungsbereiten Interessenten
genügen. Ich warne jedoch davor, das Urteil zu sehr auf die
leichte Schulter zu nehmen. Immerhin stellt der Senat
sicherlich nicht unbeabsichtigt darauf ab, dass die Maklerin
hier durch verschiedene Aktivitäten das Interesse des
späteren Käufers „intensiviert“ hat. Ob die Sache anders
ausgegangen wäre, wenn der Kaufinteressent lediglich namhaft
gemacht worden wäre, ist daher mindestens fraglich.
Autor: U. Bethge, Fundstelle: BGH, Urteil vom 04.06.2009,
III ZR 82/08, MietRB 2009, 259 |