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Makler- und Bauträgerrecht:
Grundbucheinsicht
Will ein Makler den Kaufpreis aus dem Grundbuch
erfahren, muss für einen Provisionsanspruch eine
beträchtliche Wahrscheinlichkeit sprechen. Zu dieser
Erkenntnis gelangt das OLG Dresden in seinem Beschluss vom
3. Dezember 2009. Eine Maklerin möchte zur Berechnung ihrer
Provision den Kaufpreis ermitteln. Das OLG lehnt eine
Grundbucheinsicht ab. Will der Makler den Kaufpreis
erfahren, ist sein „berechtigtes Interesse“ besonders streng
zu prüfen. Für einen Provisionsanspruch darf nicht nur eine
gewisse, sondern muss eine ganz beträchtliche
Wahrscheinlichkeit sprechen. Das war nach Dresdner
Einschätzung zu verneinen. Denn einen (schriftlichen)
Maklervertrag gab es ebenso wenig wie indizstarke Tatsachen.
Die Unterzeichnung einer „Objektnachweis,
Provisionsbestätigung“ hatten die Käufer ausdrücklich
abgelehnt.
Praxistipp
Die Gerichte machen es Maklern generell schwer,
Informationen aus dem Grundbuch zu erhalten. Makler sollten
sich bei der Beauftragung durch den Eigentümer eine
Vollmacht erteilen lassen, mit der sie unbeschränkte
Einsicht verlangen können. Gelingt dies nicht, hat der
Makler aus dem Maklervertrag einen Auskunftsanspruch. Hilfreich
ist es in der Praxis, diesen ausdrücklich schriftlich zu
dokumentieren und den Auftraggeber zur Weitergabe einer
Kopie des Kaufvertrages zu verpflichten.
Autor: Uwe Bethge - bethge@bethgeundpartner.de, Fundstelle:
OLG Dresden, Beschluss 03.12.2009, 3 W 1228/09, BeckRS 2010
02217 |
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Rechtsgebiete
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Rechtsgebiete M
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Maklerrecht |
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