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Makler- und Bauträgerrecht:
Aufklärungspflicht des Maklers
Ein Makler darf seinem Auftraggeber keine
unzutreffenden Vorstellungen über die Vertragsgelegenheit
vermitteln. Dies ergibt sich aus dem besonderen
Treueverhältnis in dem er zu seinem Auftraggeber steht.
Bewirbt der Makler ein Objekt für den Verkäufer, kann er die
ihm vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Informationen
grundsätzlich ungeprüft weitergeben. Dies insbesondere, wenn
er die Informationen mit der erforderlichen Sorgfalt
eingeholt und sondiert hat. Eine Prüfungspflicht trifft ihn
nicht. Aufgabe des Maklers ist es, den Vertrag zustande zu
bringen. Leitet er aber entgegengenommene Angaben an den
Interessenten weiter, obwohl diese nach seinen Kenntnissen
ersichtlich unrichtig, nicht plausibel oder sonst bedenklich
sind, muss er auf seine Zweifel hinweisen. Sonst macht er
sich schadensersatzpflichtig. Keine Aufklärungspflicht
besteht, wenn der Interessent aus eigener Wahrnehmung ohne
Weiteres erkennen konnte, dass bestimmte Angaben des
Verkäufers nicht zutreffend sind.
Der Makler sollte grundsätzlich klarstellen, dass
Informationen über das Objekt vom Verkäufer zur Verfügung
gestellt wurden. Nur wenn er die Richtigkeit überprüft hat
sollten bestimmte Umstände ausdrücklich zugesichert oder als
unproblematisch dargestellt werden. Wird erkennbar, dass der
Interessent auf bestimmte Umstände besonderen Wert legt,
sollte der Makler sich diesbezüglich rückversichern bzw.
Nachforschungen anstellen oder dem Auftraggeber deutlich und
beweisbar darauf hinweisen, dass er die Informationen nicht
geprüft hat. Von leichtfertigen Aussagen kann mit Blick auf
das Haftungsrisiko des Maklers nur gewarnt werden.
Autor: Broder Bösenberg, Fundstelle: OLG Oldenburg, Urteil
vom 15. Mai 2009, 6 U 6/09, ZMR2009, 934 ff. |