Aufklärungspflicht des Maklers

 
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Makler- und Bauträgerrecht: Aufklärungspflicht des Maklers
Ein Makler darf seinem Auftraggeber keine unzutreffenden Vorstellungen über die Vertragsgelegenheit vermitteln. Dies ergibt sich aus dem besonderen Treueverhältnis in dem er zu seinem Auftraggeber steht. Bewirbt der Makler ein Objekt für den Verkäufer, kann er die ihm vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Informationen grundsätzlich ungeprüft weitergeben. Dies insbesondere, wenn er die Informationen mit der erforderlichen Sorgfalt eingeholt und sondiert hat. Eine Prüfungspflicht trifft ihn nicht. Aufgabe des Maklers ist es, den Vertrag zustande zu bringen. Leitet er aber entgegengenommene Angaben an den Interessenten weiter, obwohl diese nach seinen Kenntnissen ersichtlich unrichtig, nicht plausibel oder sonst bedenklich sind, muss er auf seine Zweifel hinweisen. Sonst macht er sich schadensersatzpflichtig. Keine Aufklärungspflicht besteht, wenn der Interessent aus eigener Wahrnehmung ohne Weiteres erkennen konnte, dass bestimmte Angaben des Verkäufers nicht zutreffend sind.

Der Makler sollte grundsätzlich klarstellen, dass Informationen über das Objekt vom Verkäufer zur Verfügung gestellt wurden. Nur wenn er die Richtigkeit überprüft hat sollten bestimmte Umstände ausdrücklich zugesichert oder als unproblematisch dargestellt werden. Wird erkennbar, dass der Interessent auf bestimmte Umstände besonderen Wert legt, sollte der Makler sich diesbezüglich rückversichern bzw. Nachforschungen anstellen oder dem Auftraggeber deutlich und beweisbar darauf hinweisen, dass er die Informationen nicht geprüft hat. Von leichtfertigen Aussagen kann mit Blick auf das Haftungsrisiko des Maklers nur gewarnt werden.

Autor: Broder Bösenberg, Fundstelle: OLG Oldenburg, Urteil vom 15. Mai 2009, 6 U 6/09, ZMR2009, 934 ff.

 

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