|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
|
|
| |
|
|
 |
|
Maklerrecht
Das Maklerrecht sichert dem Makler eine
angemessene Entlohnung für seine Tätigkeit, in der Regel die
Vermittlung einer Sache, zu. Die bekannteste Form des
Maklers ist der Immobilienmakler, daneben gibt es aber z.B.
auch noch Versicherungsmakler. Das Prinzip des Maklerrechts
ist jedoch immer dasselbe.
Der Makler wird vom Eigentümer einer Immobilie beauftragt,
einen Mieter oder Käufer für die Immobilie zu vermitteln.
Sobald dies gelingt, entsteht für den Makler ein Anspruch
auf Provision, die entweder vom Verkäufer, dem Käufer oder
von beiden Seiten zu entrichten ist. Entsprechendes gilt für
die Vermietung einer Immobilie. Solange der
Vermittlungserfolg jedoch nicht erzielt wurde, sprich der
Verkauf oder die Vermietung der Immobilie, erhält der Makler
kein Entgelt für seine Bemühungen. Im umgekehrten Fall kann
ein Makler auch von einem Kauf- oder Mietinteressenten
beauftragt werden, eine geeignete Immobilie ausfindig zu
machen. Für die Bezahlung des Maklers sieht das Maklerrecht
dasselbe Vorgehen vor, wie eingangs beschrieben.
Das Maklerrecht entbindet einen Käufer oder Mieter nur dann
von der Provisionspflicht an den Makler, wenn dieser
nachweisen kann, dass er auf die Immobilie nicht durch das
Zutun des Maklers aufmerksam geworden ist. Da dieser
Nachweis in der Regel schwierig zu führen ist, kommt der
Käufer kaum um die Provisionszahlung herum, sobald ein
verbindlicher Maklervertrag für die betreffende Immobilie
besteht. |
|
|
|
Urteile: |
|
Nachweis eines unentschlossenen
Kaufinteressenten |
|
Ein ausreichender Nachweis
liegt schon vor, wenn der Makler seinem Verkäufer -
Auftraggeber einen Kaufinteressenten benennt, ... |
|
|
|
Makler- und Bauträgerrecht: Grundbucheinsicht |
|
Will ein Makler den Kaufpreis aus dem Grundbuch erfahren,
muss für einen Provisionsanspruch eine beträchtliche
Wahrscheinlichkeit ... |
|
|
|
Makler- und Bauträgerrecht: Provision trotz Verflechtung |
|
Der Käufer kann
sich im Grundstückskaufvertrag wirksam verpflichten, die
zwischen dem Verkäufer und dem mit diesem verflochtenen
Makler ... |
|
|
|
Makler- und Bauträgerrecht: Aufklärungspflicht des Maklers |
|
Ein Makler darf seinem Auftraggeber keine unzutreffenden
Vorstellungen über die Vertragsgelegenheit vermitteln ... |
 |
|
|
 |
|
|
|
|
 |
 |
|
|