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Leasingrecht
Beim Leasing wird ein bewegliches oder unbewegliches Gut zur
Nutzung überlassen. Das Leasingrecht unterscheidet dabei
zwischen direktem und indirektem Leasing. Vom direkten
Leasing wird gesprochen, wenn der Leasingvertrag zwischen
dem Hersteller des Leasinggutes und dem Nutzer desselben
geschlossen wird. Beim indirekten Leasing tritt eine
rechtliche selbstständige Leasinggesellschaft, z.B. eine
Bank, als Leasinggeber auf und fungiert damit als
Vertragspartner des Leasingnehmers. Die Leasingraten setzen
sich üblicherweise aus den Kosten für Herstellung,
Versicherung und den Zinsen für die Finanzierung zusammen.
Außerdem wird noch eine angemessene Gewinnspanne auf die
Leasingrate angerechnet.
Während das Leasing in früheren Jahren ein ausschließlich im
gewerblichen Bereich gängige Finanzierungsmodell war, wird
das Leasing heutzutage verstärkt auch von Privatpersonen
genutzt. Sehr weit verbreitet ist das Leasing in der
Privatwirtschaft beim Autokauf, wo es den Finanzierungskauf
immer mehr ablöst. Nach Ablauf des Leasingvertrags hat der
Leasingnehmer die Möglichkeit, das Leasinggut entweder an
den Leasinggeber zurückzugeben oder es käuflich zu erwerben.
Sollte Letzteres der Fall sein, werden bereits gezahlte
Leasingraten zumindest teilweise auf den Kaufpreis
angerechnet, da eigentumsrelevante Pflichten wie
Instandsetzung, Wartung, Gewährleistung und Ähnliches
bereits mit Beginn des Leasingvertrags auf den Leasingnehmer
übergehen. Gerade beim Autokauf ist das sogenannte
Null-Leasing sehr weit verbreitet, bei dem Zinsen und
Unterhaltskosten vom Leasinggeber, also vom Autohaus oder
Hersteller, getragen werden. |
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