Kaufrecht
Das Kaufrecht ist eng mit dem Vertragsrecht verwandt, da bei
jedem Kaufgeschäft automatisch auch ein Kaufvertrag zustande
kommt. Der Kaufvertrag ist wohl die mit Abstand häufigste
Vertragsart. Die Vertragsparteien heißen nach dem Kaufrecht
Verkäufer und Käufer. Das Kaufrecht ist Bestandteil des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Bei größeren Anschaffungen ist der Abschluss eines formalen
Kaufvertrags üblich, der in der Regel in der Schriftform
erfolgt. Ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag kommt jedoch
auch bei jedem anderen Kaufgeschäft zustande, gleich um
welchen Betrag es dabei geht. Ein Rücktritt von einem
Kaufvertrag, egal in welcher Form er geschlossen wurde, ist
nur unter Angabe eines gerechtfertigten Grundes möglich,
wobei der Nachweis in der Regel von der klagenden Partei
erbracht werden muss.
Das Kaufrecht regelt die wechselseitigen Pflichten von
Verkäufer und Käufer. Der Verkäufer verpflichtet sich z.B.
zur Übergabe der Ware in einwandfreiem Zustand zur
vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort und hat seinerseits
Anspruch auf umgehende Bezahlung der Ware durch den Käufer.
Ist der Käufer mit der Bezahlung in Verzug oder der
Verkäufer mit der Lieferung in Verzug erfolgt zunächst ein
Mahnverfahren, das schließlich in der Klage oder dem
Rücktritt vom Kaufvertrag gipfeln kann. Nicht volljährige
Personen sind noch nicht oder nur teilweise geschäftsfähig,
weshalb Kaufgeschäfte mit Kindern oder Jugendlichen verboten
bzw. nur in begrenztem Umfang gestattet sind.
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