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Jugendstrafrecht
Das Jugendstrafrecht ist die Vorstufe zum allgemeinen
Strafrecht. An der Bewertung des jeweiligen Straftatbestands
ändert sich dabei jedoch nichts, nur die Höhe der Strafe
fällt im Jugendstrafrecht in der Regel etwas niedriger aus.
Ein weiterer Unterschied zum allgemeinen Strafrecht bzw. zur
Verhandlung der Strafsachen vor Gericht besteht darin, dass
Jugendgerichte nur sehr selten öffentlich tagen. Diese
Maßnahme soll dem besonderen Schutz der Jugendlichen dienen,
weshalb nur die engsten Angehörigen als Prozessbeobachter
zugelassen werden.
Kinder und Jugendliche, die das 14. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, sind strafunmündig, können für
strafrechtlich relevante Vergehen also nicht direkt belangt
werden. Gegebenenfalls müssen hier die Eltern für das
Verhalten ihrer Kinder haften, vor allem was eventuelle
Schadenersatzansprüche Dritter betrifft. Für die
Übergangszeit vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum
Erreichen der Volljährigkeit, also dem vollendeten 18.
Lebensjahr, gilt in Deutschland das Jugendstrafrecht. In
Einzelfällen kann das Jugendstrafrecht auch noch auf
Straftäter angewendet werden, die das 18. Lebensjahr zwar
schon beendet haben, deren Reifezustand aber noch auf
jugendliches Handeln schließen lässt. Dies ist bis zur
Vollendung des 20. Lebensjahres möglich.
Das Jugendstrafrecht verfolgt das Ziel, einerseits
erzieherisch auf straffällig gewordene Jugendliche
einzuwirken, diesen andererseits durch eine angemessene
Bestrafung aber auch das Fehlverhalten deutlich vor Augen zu
führen. |
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