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Inkassorecht
Das Inkassorecht spannt einen groben Rahmen für die
Tätigkeit von Inkassobüros, die im Auftrag ihrer Mandanten,
oder nach Abtretung auch im eigenen Namen, Geld- oder
Sachforderungen von Schuldnern eintreiben. Beim Betreiben
eines Inkassobüros, also dem geschäftsmäßigen Einzug von
Forderungen, handelt es sich nach dem Inkassorecht um eine
erlaubnispflichtige Tätigkeit. Die Vereinbarungen, die vom
Inkassobüro und seinem Auftraggeber bezüglich der Vergütung
oder einem eventuellen Forderungskauf durch das Inkassobüro
getroffen werden, können frei ausgehandelt werden und
unterliegen keinen endgültigen Bestimmungen aus dem
Inkassorecht. In der Regel orientieren sich die Inkassobüros
bei ihrer Vergütung an den Honoraren, die auch bei Anwälten
üblich und dort innerhalb des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) geregelt sind.
Früher war das Inkassorecht in seinen wesentlichen Zügen im
Rechtsberatungsgesetz (RBG) geregelt. Seit dem 1. August
2008 ist das Inkassorecht ein Bestandteil des
Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Unabhängig davon, auf
welche Art und Weise der Forderungseinzug durch das
Inkassobüro betrieben wird, handelt es sich dabei in den
meisten Fällen um eine vorgerichtliche Maßnahme, der also
noch kein gerichtlicher Titel in Form eines Urteils zugrunde
liegt. Neben der eigentlichen Forderung ist der Schuldner
dazu verpflichtet, dem Gläubiger auch die Kosten für das
Inkassobüro zu ersetzen, da es sich hierbei nach dem
Inkassorecht um sogenannte Rechtsverfolgungskosten handelt. |
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