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Handelsrecht
Im Handelsrecht wird das Sonderprivatrecht der Kaufleute
geregelt. Maßgebendes Instrument im Zusammenhang mit dem
Handelsrecht ist das Handelsgesetzbuch (HGB), in dem unter
anderem benannt ist, wer als Kaufmann welcher Ordnung gilt,
z.B. Scheinkaufmann oder echter Kaufmann. Das Handelsrecht
findet Anwendung, sobald mindestens eine der an einem
Kaufgeschäft beteiligten Parteien Kaufmann im Sinne des HGB
ist.
Im Handelsrecht ist ferner kein eigenständiger Rechtsgebiet
zu sehen, sondern vielmehr eine Ergänzung des Bürgerlichen
Rechts und somit Teil des Privatrechts. Je nach Art des
Kaufgeschäfts können auf das Handelsrecht auch einzelne
Gesetzestexte aus dem Öffentlichen Recht zutreffen.
Das Handelgesetzbuch versucht mit seinen Regelungen und
Bestimmungen die Rechte und Pflichten aller Parteien, in der
Regel Käufer und Verkäufer, zu gleichen Teilen zu wahren
bzw. zu schützen. Da das Handelsrecht in der Privatautonomie
anzusiedeln ist, der Staat oder sonstige Einrichtungen des
öffentlichen Lebens also keinerlei Verfügungsgewalt
besitzen, herrscht weitgehende Vertragsfreiheit. In der
Praxis bedeutet dies, dass die Vertragsparteien keine
Formvorschriften zu erfüllen haben und auch inhaltlich
vereinbaren können, was beide Seiten wollen. |
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