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Grundstücksrecht - Wohnrecht Pflegeheim
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Wohnrecht besteht auch nach
Auszug in ein Pflegeheim fort
Kann ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht
infolge in der Person des Berechtigten liegender Gründe
(hier: Pflegefall) nicht wahrgenommen werden, erlischt das
Wohnungsrecht nicht und es besteht auch kein
schuldrechtlicher Anspruch auf Zustimmung zur Löschung,
entschied das Landgericht Heidelberg. Der
Wohnungsrechtsinhaber hat jedoch umgekehrt auch keinen
Anspruch auf Geldersatz oder Gestattung der Vermietung.
Zieht ein Wohnungsrechtsinhaber in ein Pflegeheim und kann
die Kosten dafür nicht aufbringen, so versucht der
Sozialhilfeträger zumeist, Unterhaltsgeld bei dem
Grundstückseigentümer zu erlangen. Die Voraussetzungen,
wonach der Grundstückseigentümer zur Zahlung einer
Nutzungsentschädigung für die mit dem Wohnungsrecht
belastete Wohnung zahlen oder aber die Vermietung an Dritte
gestatten muss, sind jedoch sehr hoch, so dass diese
Versuche meist verhindert werden können. Etwas anderes kann
im Übrigen bei sog. Altenteilsverträgen nach jeweiligem
Landesrecht gelten. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte
bei der Bestellung von Wohnrechten genau überlegt werden,
was im Falle einer Pflegebedürftigkeit des
Wohnrechtsinhabers geschehen soll.
Autor: M. Steinke - Fundstelle: LG Heidelberg, Urteil vom
12. November 2009, 7 O 14/09 |
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