Grundstücksrecht  - Wohnrecht Pflegeheim

 
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Wohnrecht besteht auch nach Auszug in ein Pflegeheim fort
Kann ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht infolge in der Person des Berechtigten liegender Gründe (hier: Pflegefall) nicht wahrgenommen werden, erlischt das Wohnungsrecht nicht und es besteht auch kein schuldrechtlicher Anspruch auf Zustimmung zur Löschung, entschied das Landgericht Heidelberg. Der Wohnungsrechtsinhaber hat jedoch umgekehrt auch keinen Anspruch auf Geldersatz oder Gestattung der Vermietung.

Zieht ein Wohnungsrechtsinhaber in ein Pflegeheim und kann die Kosten dafür nicht aufbringen, so versucht der Sozialhilfeträger zumeist, Unterhaltsgeld bei dem Grundstückseigentümer zu erlangen. Die Voraussetzungen, wonach der Grundstückseigentümer zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die mit dem Wohnungsrecht belastete Wohnung zahlen oder aber die Vermietung an Dritte gestatten muss, sind jedoch sehr hoch, so dass diese Versuche meist verhindert werden können. Etwas anderes kann im Übrigen bei sog. Altenteilsverträgen nach jeweiligem Landesrecht gelten. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte bei der Bestellung von Wohnrechten genau überlegt werden, was im Falle einer Pflegebedürftigkeit des Wohnrechtsinhabers geschehen soll.

Autor: M. Steinke - Fundstelle: LG Heidelberg, Urteil vom 12. November 2009, 7 O 14/09

 

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