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Grundstücksrecht - Versteigerung
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Versteigerung zur Aufhebung der
Gemeinschaft
Der BGH hat entschieden, dass bei der
Grundstücksversteigerung zum Zweck der Aufhebung der
Gemeinschaft das Einzelausgebot der Miteigentumsanteile
unzulässig ist. In dem zu Grunde liegenden Fall waren die
beiden Beteiligten je zur Hälfte Eigentümer eines
Grundstücks. Um den Streit über das Grundstück ein für alle
Mal zu beenden, wurde das Versteigerungsverfahren zum Zweck
der Aufhebung der Gemeinschaft betrieben, wobei der eine
Beteiligte sodann das Einzelausgebot beider
Miteigentumsanteile beantragte. Nachdem das Amtsgericht
diesen Antrag zurückgewiesen hatte und der andere Beteiligte
sodann in dem Versteigerungstermin den Zuschlag für das
gesamte Grundstück erhielt, legte der unterlegene Beteiligte
Rechtsmittel ein.
Mit der begrüßenswerten Entscheidung hat der BGH sich der
bisherigen vorherrschenden Meinung in der Literatur
angeschlossen, dass das Einzelausgebot dem Zweck des
Verfahrens, nämlich letztendlich die Auseinandersetzung der
Gemeinschaft herbeizuführen, widerspricht und damit
unzulässig ist. Durch die Teilungsversteigerung soll ein in
Natur nicht teilbarer Gegenstand durch einen teilungsfähigen
Erlös ersetzt werden und der das Verfahren betreibende
Miteigentümer soll aus der Gemeinschaft ausscheiden können.
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass das auf
ein Gesamtausgebot abgegebene Meistgebot erfahrungsgemäß
geringer ist, als die Summe von Einzelausgeboten.
Autor: Matthias Steinke - BGH, Beschluss 07. Mai 2009, V ZB
12/09 |
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