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Grundstücksrecht: Pflicht zur
Duldung eines Überbaus
Der Nachbar muss einen Überbau nur dann dulden,
wenn dem Überbauenden im Zeitpunkt der Grenzüberschreitung
höchstens leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Geschieht
die Grenzüberschreitung vorsätzlich im Sinne von bewusst
oder grob fahrlässig, so kann der Nachbar, auch wenn er dem
Überbau zuvor nicht widersprochen hat, Beseitigung nach §
1004 Abs. 1 BGB verlangen, stellte das Landgericht Mainz mit
Urteil vom 26. Mai 2009 klar. Im zugrunde liegenden Fall
hatte der Beklagte ein Grundstück überbaut, was ihm
gemeinsam mit seinem Nachbarn gehört. Diese
Eigentumsverhältnisse waren ihm auch bekannt. In der
Gerichtsverhandlung konnte der Beklagte nicht beweisen, dass
sein Nachbar und Miteigentümer des streitgegenständlichen
Grundstücks dem Überbau ausdrücklich zugestimmt hatte, so
dass das Gericht von einem wenigstens grob fahrlässigen
Überbau ausgehen musste. Obwohl der Kläger während der
Bauphase dem Überbau nicht ausdrücklich widersprochen hatte,
wurde der Beklagten daher zum Abriss verurteilt.
Nur wenn der Überbauende leicht fahrlässig überbaut, ist der
betroffene Nachbar verpflichtet, dem Überbau sofort zu
widersprechen, wobei „sofort“ so rechtzeitig bedeutet, dass
der Rückbau ohne erhebliche Zerstörung möglich ist. Erfolgt
der Überbau hingegen ganz bewusst, dann kann der Betroffene
auch erst viel später den Rückbau verlangen. Eine
ausdrückliche Zustimmung zum Überbau ist zwar grundsätzlich
formfrei. Um diese jedoch im Zweifelsfall gerichtsfest zu
machen, sollte man immer auf eine schriftliche Abgabe
bestehen, um nicht später eine böse Überraschung zu erleben.
Autor: Matthias Steinke - Fundstelle: Landgericht Mainz,
Urteil 26..05.2009, 2 O 310/07 |