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Grundstücksrecht - Grillsaison
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Grundstücksrecht: Grillsaison
Dem Nachbarn eines Mehrfamilienhauses, das sich
in neun Metern Abstand zu seinem fest stehenden Grillkamin
im Garten befindet, kann es untersagt werden, öfter als
zweimal monatlich und beschränkt auf zehnmal im Jahr zu
grillen, wenn Qualm und Gerüche vom Grillen direkt in
Schlafzimmer des Nachbarhauses dringen. Grillen sei zwar in
den Sommermonaten durchaus üblich und müsse, wenn nicht die
Wesentlichkeitsgrenze überschritten wird, als sozialadäquat
grundsätzlich geduldet werden. Im zugrunde liegenden Fall
werde diese Grenze jedoch aufgrund der beengten Verhältnisse
erreicht. Einer vorherigen Ankündigung, dass gegrillt werde,
bedürfe es hingegen nicht, da dies zu weitgehend und nicht
praktikabel sei. Dem naturgemäß witterungsabhängigen Grillen
würde damit die diesem innewohnende Spontaneität weitgehend
genommen. Außerdem müsste der Nachbar sämtliche Parteien des
Mehrparteienhauses stets (weit) vorher bei ständiger
Beobachtung der Wetterprognose in ggfs. auch nachweisbarer
Form informieren.
Kommentar
Gerichtlich entschieden wurde bereits für Mieter von
Mehrfamilienhäusern, dass diese in der Zeit von April bis
September nur einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse
unter Verwendung von Holzkohle grillen dürfen und der
grillende Mieter die übrigen Mieter im Haus, deren
Belästigung durch Rauchgase unvermeidlich ist, 48 Stunden
vorher darüber zu informieren hat. Diese Vorgabe beruhte
darauf, dass bei unter- und nebeneinander liegenden Balkonen
eines Mehrfamilienhauses die räumlichen Verhältnisse noch
beengter sind, als im entschiedenen Fall.
Autor: Matthias Steinke - steinke@bethgeundpartner.de,
Fundstelle: AG Westerstede, Beschluss 30. Juni 2009, 22 C
614/09 |
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