Grundstücksrecht  - Grillsaison

 
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Grundstücksrecht: Grillsaison
Dem Nachbarn eines Mehrfamilienhauses, das sich in neun Metern Abstand zu seinem fest stehenden Grillkamin im Garten befindet, kann es untersagt werden, öfter als zweimal monatlich und beschränkt auf zehnmal im Jahr zu grillen, wenn Qualm und Gerüche vom Grillen direkt in Schlafzimmer des Nachbarhauses dringen. Grillen sei zwar in den Sommermonaten durchaus üblich und müsse, wenn nicht die Wesentlichkeitsgrenze überschritten wird, als sozialadäquat grundsätzlich geduldet werden. Im zugrunde liegenden Fall werde diese Grenze jedoch aufgrund der beengten Verhältnisse erreicht. Einer vorherigen Ankündigung, dass gegrillt werde, bedürfe es hingegen nicht, da dies zu weitgehend und nicht praktikabel sei. Dem naturgemäß witterungsabhängigen Grillen würde damit die diesem innewohnende Spontaneität weitgehend genommen. Außerdem müsste der Nachbar sämtliche Parteien des Mehrparteienhauses stets (weit) vorher bei ständiger Beobachtung der Wetterprognose in ggfs. auch nachweisbarer Form informieren.

Kommentar
Gerichtlich entschieden wurde bereits für Mieter von Mehrfamilienhäusern, dass diese in der Zeit von April bis September nur einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse unter Verwendung von Holzkohle grillen dürfen und der grillende Mieter die übrigen Mieter im Haus, deren Belästigung durch Rauchgase unvermeidlich ist, 48 Stunden vorher darüber zu informieren hat. Diese Vorgabe beruhte darauf, dass bei unter- und nebeneinander liegenden Balkonen eines Mehrfamilienhauses die räumlichen Verhältnisse noch beengter sind, als im entschiedenen Fall.

Autor: Matthias Steinke - steinke@bethgeundpartner.de, Fundstelle: AG Westerstede, Beschluss 30. Juni 2009, 22 C 614/09

 

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