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Asbest als Mangel beim Wohnungserwerb
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Früher
gebräuchliches asbesthaltiges Baumaterial stellt (nur) dann
einen Mangel der Kaufsache dar, sofern dessen Verwendung die
Eignung der Einheit zu Wohnzwecken aufhebt. Das OLG München
betonte in diesem Zusammenhang erst kürzlich die
Notwendigkeit des Vorliegens einer akuten Gesundheitsgefahr
für den „durchschnittlichen“ Erwerber bzw. Bewohner einer
Wohneinheit. In dem zugrunde liegenden Fall waren Innenteile
der Elektrospeicherheizung einer erworbenen Eigentumswohnung
entsprechend dem Standart ihres Baujahres (1977)
asbesthaltig. Die Erwerber sahen hierin einen Mangel der
Kaufsache. Nach zwei erfolglosen Instanzen erteilte nun auch
das OLG München der klägerischen Auffassung eine Absage. Das
Gericht führte hierzu aus, dass nicht schon das abstrakte
Gefährdungspotenzial eines Baustoffes den Mangel der
Kaufsache begründe, sondern erst dessen konkrete
Gesundheitsgefährdung im Rahmen der üblichen Nutzung.
Vorliegend seien die asbesthaltigen Innenteile hingegen
hinreichend isoliert, sodass ein Austreten des an sich
gefährlichen Stoffes nicht zu befürchten sei, so das
fachmännisch beratende OLG München.
Ein Urteil auf Linie des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH
in IBR 2009, S. 320). Für die Praxis zu beachten ist, dass
auch Umbau- und Renovierungsarbeiten eine gewöhnliche
Nutzung der Mietsache darstellen. Droht die
Gesundheitsgefährdung aber einzig infolge des typischen
Eingriffes durch einen Fachmann, so kann sich der Laie hier
schwerlich auf eine Störung der üblichen Nutzung berufen. (Autor: André Dietrich-Bethge, Fundstelle: OLG München,
Urteil vom 01. Dezember 2009, 5 U 1743/09, NJW-RR 2010, 677) |
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