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Grundrechte
Die Grundrechte sind in Deutschland im Grundgesetz (GG)
niedergeschrieben und nicht ganz zufällig gleich zu Beginn
dieses Gesetzbuches in den Artikeln 1 bis 19 zu finden. Als
Grundrechte werden die elementaren Rechte des Einzelnen
sowie Rechte verstanden, die unmittelbar zur
Aufrechterhaltung einer nach den üblichen Grundsätzen
funktionierenden Demokratie benötigt werden.
Das oberste Grundrecht steht in Artikel 1 GG und lautet “Die
Würde des Menschen ist unantastbar“, womit jedem Bürger
nicht weniger als das Recht auf die körperliche
Unversehrtheit zugesichert wird. Weitere Grundrechte
schützen die individuelle Freiheit des Einzelnen, wozu unter
anderem das Recht zur Wahl des Berufs oder der
Religionszugehörigkeit gehört.
Im Zusammenhang mit den Grundrechten sind ferner die Artikel
20, 33, 38, 101, 103 und 104 GG von Bedeutung, die zwar
nicht als solche bezeichnet werden, als grundrechtsgleiche
Rechte aber einen vergleichbaren Status haben. Die Änderung
oder Streichung von Grundrechten ist theoretisch nur durch
eine Verfassungsänderung vor dem Bundesverfassungsgericht in
Karlsruhe möglich, was in der Praxis allerdings kaum
vorkommt. Keine Möglichkeit der Änderung gibt es bei den
Artikeln 1 und 20 GG, die ausdrücklich durch eine sogenannte
Ewigkeitsgarantie geschützt sind. Die kommunale
Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 GG) und das kirchliche
Selbstbestimmungsrecht (Art, 137 GG) sind den Grundrechten
dem Stellenwert nach ähnlich. |
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