Geschmacksmusterrecht
Das Geschmacksmuster ist ähnlich wie das Gebrauchsmuster ein
gewerbliches Recht, mit dem bestimmte Gestaltungsformen
geschützt werden können. Dieser Schutz erfolgt auf
nationaler Ebene durch Eintragung in das
Geschmacksmusterregister beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) in München. Damit eine Erfindung auch als
Geschmacksmuster registriert werden kann, muss es sich
erstens um eine Neuheit und eine Eigenart handeln. Es darf
also weder ein identisches noch ein ähnliches Muster bereits
existieren.
Der Schutz vor Nachahmung oder Kopie des Geschmacksmusters
beginnt mit der Anmeldung beim DPMA und besitzt in der Regel
25 Jahre lang Gültigkeit. Eine frühere Streichung aus dem
Geschmacksmusterregister ist jedoch nach sechs Jahren
möglich, wenn der Rechteinhaber die fälligen
Aufrechterhaltungsgebühren nicht rechtzeitig oder nicht in
voller Höhe bezahlt. Die sachliche Überprüfung auf Neuheit
oder Eigenart eines Designs, einer Farbe oder einer
ähnlichen Gestaltungsform obliegt nicht dem DPMA, das
lediglich die Erfüllung der formalen Voraussetzungen prüft.
Daher steht der Rechtsweg jedem Dritten offen, der die
Neuheit oder Eigenart der betreffenden Erfindung anzweifelt.
Mit Inkrafttreten der Verordnung über das
Gemeinschafts-geschmacksmusters (GGV) können auch solche
Geschmacksmuster geschützt werden, die vom Rechteinhaber
nicht beim DPMA angemeldet worden sind. Dabei handelt es
sich um einen Schutz, der nur die Nachahmung einschließt und
automatisch wirksam wird, sobald das Geschmacksmuster
innerhalb der EU veröffentlicht wurde. Die Schutzdauer
beträgt in diesen Fällen drei Jahre.
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