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Forderungseinzug
Jeder Auftragnehmer, der für einen privaten oder
gewerblichen Kunden tätig wird, hat diesem gegenüber eine
Forderung, die er durch Ausstellung einer ordnungsgemäßen
Rechnung ausdrückt. Üblicherweise wird dem Auftraggeber in
dieser Rechnung eine Frist zur Bezahlung gesetzt, was häufig
durch Formulierungen wie z.B. “zahlbar innerhalb von x
Tagen“ geschieht. Sofern eine solche Frist nicht genannt
wird, sind gewerbliche Auftraggeber 30 Tage nach Ausstellung
und Zugang der Rechnung mit der Zahlung in Verzug. Für
private Kunden gilt diese Regelung jedoch nicht, weshalb der
Rechnungssteller in diesem Fall ausdrücklich eine Frist
nennen bzw. auf das automatische Einsetzen des Verzugs nach
30 Tagen hinweisen sollte.
Sollte die Zahlung nicht innerhalb einer angemessen
gesetzten Frist erfolgen, ist der Schuldner in Verzug und
der Rechnungssteller muss sich um den Forderungseinzug
kümmern. Bevor der Gerichtsvollzieher oder ein Inkassobüro
als letzte Instanzen tätig werden, muss der Gläubiger
zunächst den üblichen Weg des Forderungseinzugs beschreiten.
Vor dem Inkassobüro steht in jedem Fall das Mahnverfahren,
um den Forderungseinzug zu betreiben. Die Mahnung sollte per
Einschreiben mit Rückschein verschickt werden, wobei sich
einige Schuldner selbst dann nicht zu einer Begleichung der
Rechnung bewegen lassen. Um Argumenten wie z.B. “leerer
Umschlag erhalten“ oder ähnlichen Ausreden vorzubeugen, kann
die Überbringung der Mahnung durch einen Boten sinnvoll
sein, der sich den Empfang des Schreibens quittieren lässt. |
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