Familienrecht
Das Familienrecht ist übergeordnet dem Zivilrecht
zuzurechnen, weshalb die entsprechenden Gesetze und
Bestimmungen auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu finden
sind. Mit den §§ 1297 – 1921 nimmt das Familienrecht
innerhalb des BGB einen eigenen Bereich ein, der sich als
Viertes Gesetzbuch ausschließlich um die Belange von Ehe,
Familie und damit verwandten Themen kümmert.
Familienstreitigkeiten landen in der Regel vor dem
Familiengericht oder dem Vormundschaftsgericht. Letzteres
wird beispielsweise angerufen, wenn es um Fragen des
Sorgerechts für Kinder geht, solange diese noch nicht
volljährig sind. Innerhalb des Familienrechts gibt es
mehrere Unterabschnitte, so z.B. das Kindschaftsrecht, in
dem die Rechte und Pflichten zwischen Kindern und Eltern
geregelt werden.
Die meiste Arbeit haben Familiengerichte mit Ehescheidungen
und den daraus resultierenden Streitigkeiten zwischen den
beiden Parteien. Da es sich beim Familienrecht um ein
äußerst sensibles Thema handelt, das nicht selten die
intimste Privatsphäre der Beteiligten berührt, wird vor dem
Gang vor den Kadi zunächst eine außergerichtliche Einigung
angestrebt. Das Familienrecht stellt die Interessen von
eventuell vorhandenen Kindern in all seinen Bestimmungen und
Gesetzen in der Regel über die Interessen der Eltern. Im
Übrigen unterscheidet das Familienrecht nicht zwischen
leiblichen und adoptierten Kindern.
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