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Europarecht
Das Europarecht, auch als EU-Recht oder Gemeinschaftsrecht
bekannt, gewinnt im Zusammenhang mit dem immer weiter
zusammenwachsende Europa mehr und mehr an Bedeutung.
Oberstes Ziel der EU-Behörden ist es, durch das Europarecht
mittelfristig eine Vereinheitlichung aller Rechtssysteme
innerhalb der EU zu erreichen. Skeptiker sehen den Sinn
eines einheitlichen Europarechts allerdings nur in einigen
Rechtsgebieten gegeben, weshalb sie das EU-Recht als Ganzes
nicht selten in Frage stellen.
Zu unterscheiden ist auf jeden Fall das Europarecht im
weiteren und im engeren Sinne. Während mit dem Europarecht
im weiteren Sinne nur solche Abkommen gemeint sind, die von
einigen EU-Staaten, also nicht allen, geschlossen werden,
schließt das Europarecht im engeren Sinne automatische alle
Mitgliedsstaaten der EU ein. Dabei gilt der Grundsatz, dass
das Europarecht im engeren Sinne gegenüber den nationalen
Gesetzen über die jeweiligen Rechtsgebiete Priorität
genießt.
Das Gegenstück zu den nationalen Grundgesetzen heißt auf
europäischer Ebene Primärrecht und enthält grundsätzliche
Vereinbarungen, die von den Mitgliedsstaaten bei der
Gründung der EU getroffen wurden und im Laufe der Jahrzehnte
in regelmäßigen Abständen reformiert bzw. an die jeweilige
Zeit angepasst wurden. Die Anerkennung des Primärrechts ist
eine der grundsätzlichen Voraussetzungen die erfüllt werden
müssen, damit ein beitrittswilliger Staat in die EU
aufgenommen werden kann. |
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