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Erbrecht
Das Erbrecht beschäftigt sich mit der Regelung von
Eigentumsverhältnissen im Todesfall. Sobald der Tod des
Erblassers eintritt und dieser zuvor kein Testament oder
keinen Erbvertrag aufgesetzt hat, kommt bei der Verteilung
des Erbes die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. In den
meisten Fällen ist jedoch ein Testament oder Erbvertrag
vorhanden, so dass die darin festgelegten Willensbekundungen
des Verstorbenen zu erfüllen sind, sofern sie nicht gegen
geltendes Recht verstoßen.
In der gesetzlichen Erbfolge stehen Ehegatten und Verwandte
des ersten und zweiten Grades, insbesondere die Kinder,
Eltern und Großeltern des Erblassers, an erster Stelle. Ein
Erbe muss nicht angetreten werden, kann im umgekehrten Fall
aber nur vollständig angenommen werden. Es ist also nicht
möglich, die Vermögenswerte zu erben und eventuelle Schulden
als Erbe auszuschlagen. Im Extremfall, also wenn keiner der
Berechtigten das Erbe annimmt, folgt an letzter Stelle der
gesetzlichen Erbfolge der Fiskus, der den Nachlass als
Zwangserbe auf jeden Fall annehmen muss.
Der Erblasser kann in seinem Testament zwar einzelne
Personen vom Erbe ausschließen, der Pflichtteil des Erbes,
der der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht, steht
diesen Personen aber trotzdem zu. Erbunwürdig ist, wer dem
Erblasser vorsätzlich nach dem Leben getrachtet, ein
Testament gefälscht oder den Erblasser beim Aufsetzen seines
Testaments bedroht hat. |
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