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Domainrecht
Das Domainrecht ist ein untergeordnetes Rechtsgebiet
innerhalb des Internetrechts. Wie der Name bereits vermuten
lässt, hat das Domainrecht die Zuteilung und Verwendung von
Domainnamen, also Internetadressen, zum Ziel. Der alten
Lebensweisheit “Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ folgend,
spricht das Domainrecht dem Internetnutzer die Rechte an
einem Domainnamen zu, der ihn zuerst veröffentlicht bzw.
verwendet.
Selbstverständlich sieht das Domainrecht auch Ausnahmen von
diesem Grundsatz vor. So ist z.B. die Verwendung von
gängigen Firmennamen oder in anderer Weise geschützten Namen
oder Marken verboten bzw. kann vom jeweiligen Rechteinhaber
untersagt werden. Ferner darf mit Domainnamen kein
unlauterer Wettbewerb im Sinne des UWG betrieben werden. Die
Irreführung oder Kanalisierung der Internetnutzer mittels
eines Domainnamens sind demnach ebenso verboten wie das
sogenannte Domaingrabbing. Zu guter Letzt dürfen Domainnamen
nicht gegen geltendes Recht, die guten Sitten oder allgemein
gültige Moralvorstellungen verstoßen. Beleidigungen,
Diskriminierungen oder sonstige Entgleisungen werden vom
Domainrecht daher ausdrücklich als verboten, gegebenenfalls
sogar strafbar deklariert.
Das Domainrecht weist ähnlich wie das Internetrecht eine
große Internationalität auf. So sind die Domainnamen
deutscher Betreiber nicht ausschließlich mit der Endung
“.de“ zugelassen, sondern können auch über einen Server im
Ausland betrieben werden. Ein bekanntes Beispiel ist der
Inselstaat Tuvalu im Pazifik, dessen reguläre Endung “.tv“
gerne von TV-Sendern genutzt wird. |
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