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Datenschutzrecht
Das Datenschutzrecht ist ein noch sehr junges Rechtsgebiet
und existiert in Deutschland in seiner heutigen Form erst
seit dem Jahr 1983. Im sogenannten Volkszählungsurteil wurde
das Recht auf informelle Selbstbestimmung, das auch heute
noch einen wesentlichen Inhalt des Datenschutzgesetzes
darstellt, erstmals in Gesetzesform gegossen. Dennoch
enthielt das Grundgesetz der BRD schon in seiner ersten
Fassung aus dem Jahr 1949 datenschutzrechtlich relevante
Paragraphen, so z.B. das Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis. Neben dem Recht auf informelle
Selbstbestimmung kommt inzwischen auch dem Schutz von
geschützten Geheimnissen und der Privatsphäre eine besondere
Bedeutung zu.
Ein weiteres Ziel des Datenschutzrechts ist es, einen für
alle Seiten vertretbaren Mittelweg zwischen dem rechtmäßig
anerkannten Schutz der Privatsphäre und der Veröffentlichung
bestimmter Daten zu finden, die keine der eingangs genannten
Rechte des Einzelnen berühren. Als Beispiel sind hier
Einträge in Telefonbüchern oder ähnlichen Verzeichnissen zu
nennen, die allgemeinen Informationszwecken dienen sollen.
Im Zeitalter des Internets wächst die Bedeutung des
Datenschutzrechts sprunghaft an. Noch nie waren intimste
Daten, etwa Bankverbindungen oder Adressen, so transparent
und leicht zugänglich, wie durch das Internet. Bei der
Preisgabe derart sensibler Daten ist daher größte Vorsicht
geboten. Bundes- und Landesdatenschutzgesetze, die den
Datenschutz auf den entsprechenden Ebenen regeln,
garantieren zwar einen rechtlichen Schutzanspruch, können
vor strafbarem Datenmissbrauch aber nur sehr bedingt
schützen. |
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