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Betreuungsrecht
Die psychische, seelische, geistige oder körperliche
Behinderung eines Menschen kann dazu führen, dass dieser
auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres von den
gewöhnlichen Rechten und Pflichten eines Volljährigen
ausgenommen wird. In diesen Fällen bestellt das
Vormundschaftsgericht entweder auf Antrag des Betroffenen
oder von Amts wegen einen Betreuer, der sich um alle
rechtlichen, finanziellen oder sonstigen Belange kümmert, um
die sich der Betreute aufgrund seiner Beeinträchtigung nicht
selbst kümmern kann. Die Bestellung eines Vormunds muss
nicht zwingend von Dauer sein, sondern kann bei der
vollständigen Genesung des Betreuten auch widerrufen werden.
Die Grundlage für das Betreuungsrecht bilden die §§ 1901 BGB
ff., wo vor allem auf die Sorgfaltspflicht des Betreuers
eingegangen wird. Handelt der Betreuer nicht im Sinne des
Betreuten, so kann er sich strafbar machen und
zivilrechtlich für die finanziellen oder sonstigen
Negativfolgen belangt werden. Die Auswahl des Betreuers kann
auf Vorschlag des Betreuten erfolgen oder vom
Vormundschaftsgericht nach eigenem Ermessen getroffen
werden. Priorität hat dabei jedoch immer der Wunsch des
Betroffenen, der nur in den seltensten Fällen abgelehnt
werden kann. Dies gilt auch dann, wenn das
Vormundschaftsgericht der Meinung ist, einen besser
geeigneten Betreuer gefunden zu haben. |
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