Schlusszahlung
Im Bauvertragsrecht versteht man unter der Schlusszahlung
die endgültige Begleichung des Vergütungsanspruchs des
Auftragnehmers, die sich aus dem jeweiligen Bauvertrag
ergeben hat. Damit bildet die Schlusszahlung die Summe, die
nach Berücksichtigung bereits geleisteter Abschlags-,
Voraus- und Teilschlusszahlungen, noch zu leisten ist.
Unberücksichtigt bleiben bei der Schlusszahlung die nach §
17 Nr. 8 VOB/B noch nicht zurückgeleisteten
Sicherheitsleistungen. Der Begriff der Schlusszahlung wird
oftmals als synonym mit dem Begriff „Restzahlung“ verwendet.
Nach dem § 16 Nr. 3 VOB/B ergeben sich für die
Schlusszahlung Besonderheiten. Im Sinne der VOB handelt es
sich bei einer Schlusszahlung um die letzte, im vorgenannten
Umfang, tatsächlich erfolgte Zahlung durch den
Auftraggebers. Auch hierbei ergibt sich die Höhe der
Schlusszahlung aus der Summe der geschuldeten Leistung und
zwar in Höhe desjenigen Betrages, der dem Unternehmer nach
(subjektiver) Ansicht des Auftraggebers noch zusteht.