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Baurecht - Parkett verlegen
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Bau- und Architektenrecht:
Hinweispflicht des Parkettverlegers
Für einen Parkettverleger besteht keine
Hinweispflicht zum Erfordernis der Einbringung einer
Dampfsperre im Falle der Parkettverlegung auf schwimmendem
Estrich, so das OLG Frankfurt. Im zu Grunde liegenden Fall
hatte der Kläger nach vorheriger Feuchtigkeitsmessung
Parkett auf dem vorhandenen Estrich ordnungsgemäß verlegt.
Nachdem die Arbeiten abgeschlossen waren, löste sich das
Parkett teilweise wieder ab, weil – so stellte der
eingeschaltete Sachverständige fest – wegen einer fehlenden
Dampfsperre Feuchtigkeit von unterhalb des Estrichs bzw. aus
der darunter liegenden Garage aufgestiegen war.
Jeden Werkunternehmer trifft hinsichtlich der vorgefundenen
Situation zunächst eine Prüfungspflicht, ob sein Werk unter
den gegebenen Voraussetzungen ordnungsgemäß erbracht werden
kann. Ggfs. muss er den Auftraggeber darauf hinweisen, dass
die Vorarbeiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurden. Diese
Prüfungs- und Hinweispflicht geht jedoch nicht so weit, dass
der Handwerker – einem sachverständigen Gutachter gleich –
wirklich alles bis in das letzte Detail untersuchen muss. Er
darf sich vielmehr darauf verlassen, dass die Vorabreiten
bzw. die Planung grds. ordnungsgemäß ausgeführt wurden. Im
entschiedenen Fall war es nicht Gegenstand der Prüfungs-,
Sorgfalts- und Hinweispflicht des Parkettlegers, das
Vorhandensein einer Folie zwischen Geschossdecke und
Estrichkonstruktion zu prüfen oder einzufordern.
Autor: Matthias Steinke - Fundstelle: OLG Frankfurt, Urteil
vom 03. April 2009, 19 U 148/08 |
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