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Baurecht - Nacherfüllung und Kulanz
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Bau- und Architektenrecht:
Nacherfüllung und Kulanz
Das OLG Koblenz hat aktuell klargestellt, dass
die Nacherfüllung des Werkunternehmers vom Besteller nicht
mit dem Hinweis abgelehnt werden kann, dass der
Auftragnehmer erklärtermaßen nicht seiner Vertragspflicht
nachkommen, sondern nur aus Kulanz tätig werden wolle. Das
beklagte Küchenstudio hatte den Klägern eine Einbauküche
geliefert und eingebaut. Die Arbeitsplatte war jedoch nach
Ansicht der Kläger einen Zentimeter zu hoch eingebaut
worden. Die Beklagte bestritt zwar, dass ein tieferer Einbau
vereinbart worden war, erklärte sich jedoch ausdrücklich
„aus Kulanz“ zu einer tieferen Montage bereit. Die Kläger
wollten unter anderem deshalb vom gesamten Vertrag
zurücktreten.
Da der nacherfüllungspflichtige Werkunternehmer lediglich
den vertraglichen Erfolg schuldet und -so lange er diesen
herbeiführt- seine Leistung vertragsgemäß ist, berechtigt
der Hinweis des Handwerkers, dass er eine Nachbesserung nur
aus Kulanz durchführe, den Auftraggeber nicht zum Rücktritt
vom Vertrag. Will der Handwerker vermeiden, dass ihm die
Zusage an den Kunden, seine Leistung in bestimmter Hinsicht
nachzubessern, als Verjährung unterbrechendes
Schuldanerkenntnis ausgelegt wird, sollte er also immer
einen solchen Hinweis darauf abgeben, dass er lediglich aus
Kulanz handelt. Einen Rücktritt des Kunden muss er dann
ebenso wenig fürchten, wie eine Verlängerung der
Gewährleistungsfrist.
Autor: Matthias Steinke - Fundstelle: OLG Koblenz, Beschluss
vom 16. Juli 2009, 5 U 605/09 |
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