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Baurecht - Kneipe oder Vergnügungsstätte?
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Bau- und Architektenrecht: Kneipe
oder Vergnügungsstätte?
Spricht Überwiegendes dafür, dass eine Gaststätte
nicht als eine Schankwirtschaft entsprechend der
vorliegenden baurechtlichen Genehmigung betrieben wird,
sondern als Vergnügungsstätte, so ist von einer Verletzung
der Rechte der Nachbarn auf Wahrung der Erfordernisse an
gesunde Wohnverhältnisse auszugehen. Im entschiedenen Fall
war für das betroffene Gebäude vormals eine
Nutzungsgenehmigung als Schankwirtschaft erteilt worden. Der
aktuelle Betreiber wirbt nunmehr jedoch umfänglich in
verschiedenen Medien für eine „Partylocation“ mit
vorhandenen Videoclips und Plasmamaschinen. Daneben wurde
bei nur 38 Sitzplätzen eine auffallend groß dimensionierte
Musikanlage eingebaut. Die Baubehörde nahm dies zum Anlass,
eine Betriebszeitbeschränkung zu verfügen. Das
Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Verfügung, weil der
Betrieb nicht mehr als Schank- oder Speisewirtschaft,
sondern als Vergnügungsstätte zu qualifizieren sei und eine
solche in dem betroffenen Gebiet nicht ohne weiteres
zulässig ist.
Praxistipp
Schank- und Speisewirtschaften sind gewerbliche Betriebe, in
denen Getränke aller Art allein oder zusammen mit Speisen an
Gäste zum Zwecke des Verzehrs in den Wirtschaftsräumen
verabreicht werden. Vergnügungsstätten, wie Diskotheken,
Spielhallen, Tanzbars und Nachlokale dienen hingegen der
kommerziellen Freizeitgestaltung und führen in
städtebaulicher Hinsicht unstreitig zu negativen
Folgewirkungen. Beides sind deshalb eigenständige
städtebauliche Nutzungskategorien. Da Vergnügungsbetriebe in
allgemeinen Wohngebieten nicht zulässig sind, kann eine
einfache Nutzungsänderung zur baurechtlichen Unzulässigkeit
des Betriebes führen. Vor Änderung einer Nutzung sollte
daher im Zweifelsfall zunächst mit der Baubehörde
Rücksprache gehalten und eine Nutzungsänderung beantragt
werden.
Autor: Matthias Steinke - steinke@bethgeundpartner.de,
Fundstelle: OVG Sachsen, Beschluss vom 09. Dezember 2009, 1
B 468/09 |
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