Baurecht - Kneipe oder Vergnügungsstätte?

 
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Bau- und Architektenrecht: Kneipe oder Vergnügungsstätte?
Spricht Überwiegendes dafür, dass eine Gaststätte nicht als eine Schankwirtschaft entsprechend der vorliegenden baurechtlichen Genehmigung betrieben wird, sondern als Vergnügungsstätte, so ist von einer Verletzung der Rechte der Nachbarn auf Wahrung der Erfordernisse an gesunde Wohnverhältnisse auszugehen. Im entschiedenen Fall war für das betroffene Gebäude vormals eine Nutzungsgenehmigung als Schankwirtschaft erteilt worden. Der aktuelle Betreiber wirbt nunmehr jedoch umfänglich in verschiedenen Medien für eine „Partylocation“ mit vorhandenen Videoclips und Plasmamaschinen. Daneben wurde bei nur 38 Sitzplätzen eine auffallend groß dimensionierte Musikanlage eingebaut. Die Baubehörde nahm dies zum Anlass, eine Betriebszeitbeschränkung zu verfügen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Verfügung, weil der Betrieb nicht mehr als Schank- oder Speisewirtschaft, sondern als Vergnügungsstätte zu qualifizieren sei und eine solche in dem betroffenen Gebiet nicht ohne weiteres zulässig ist.

Praxistipp
Schank- und Speisewirtschaften sind gewerbliche Betriebe, in denen Getränke aller Art allein oder zusammen mit Speisen an Gäste zum Zwecke des Verzehrs in den Wirtschaftsräumen verabreicht werden. Vergnügungsstätten, wie Diskotheken, Spielhallen, Tanzbars und Nachlokale dienen hingegen der kommerziellen Freizeitgestaltung und führen in städtebaulicher Hinsicht unstreitig zu negativen Folgewirkungen. Beides sind deshalb eigenständige städtebauliche Nutzungskategorien. Da Vergnügungsbetriebe in allgemeinen Wohngebieten nicht zulässig sind, kann eine einfache Nutzungsänderung zur baurechtlichen Unzulässigkeit des Betriebes führen. Vor Änderung einer Nutzung sollte daher im Zweifelsfall zunächst mit der Baubehörde Rücksprache gehalten und eine Nutzungsänderung beantragt werden.

Autor: Matthias Steinke - steinke@bethgeundpartner.de, Fundstelle: OVG Sachsen, Beschluss vom 09. Dezember 2009, 1 B 468/09

 

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