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Baurecht - Fertighaus Schadensersatz
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Bau- und Architektenrecht: Tücken
von Fertighausverträgen?
Bei einem Fertighausvertrag ist ein
pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 10% aus dem
vereinbarten Gesamtpreis bei freier Kündigung des Bestellers
wirksam, entschied das OLG München. Des Weiteren wird weder
ein vorher besichtigtes Musterhaus noch ein allgemeiner
Prospekt zum Vertragsinhalt, sondern nur die von den
Erwerbern unterzeichneten Vertragsunterlagen, wenn eine
darüber hinausgehende Zusicherung des Herstellers nicht
nachgewiesen ist. Im zugrunde liegenden Fall hatten die
Erwerber eines Fertighauses die dem Vertrag als Anlage
beigefügten Pläne jeweils einzeln unterschrieben. Sie
monierten jedoch später, dass in den Plänen u.a. keine
Dachfenster geplant waren, wie sie diese vorher in einem
Musterhaus besichtigt hatten. Da die Besteller den Vertrag
kündigten, mussten sie den ebenfalls vereinbarten pauschalen
Schadensersatz an den Hersteller zahlen.
Ein Hausbauvertrag ist für den privaten „Häuslebauer“ meist
eine der wirtschaftlich wesentlichsten Entscheidungen, auch
wenn es „nur“ ein Fertighaus ist. Deshalb sollte er den
Vertrag mit allen dazugehörigen Unterlagen vor der
Unterzeichnung genau prüfen bzw. durch einen spezialisierten
Anwalt prüfen lassen. Er sollte sich weder auf den Schein
vorher eingesehener Prospekte oder Musterhäuser verlassen,
noch sollte er ohne Prüfung der Konsequenzen den Vertrag
vorschnell wieder kündigen. Eine Klausel, wonach bei einer
freien Kündigung des Bestellers ein pauschaler
Schadensersatz von 10 % zu zahlen ist, ist gängige Praxis.
Autor: M. Steinke - Fundstelle: OLG München, Beschluss vom
24. November 2009, 28 U 4325/09 |
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