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Bau- und
Architektenrecht: Tierhaltung - Paula darf bleiben
Besteht eine Genehmigung zur Tierhaltung schon
von Alters her und hat der Tierhalter weder zu erkennen
gegeben noch die Erwartung geweckt, dass er die Tierhaltung
endgültig aufgegeben habe, kann ihm dies in einem so
genannten „faktischen“ Wohngebiet nicht untersagt werden. Im
vom VGH Baden-Württemberg entschiedenen Fall war dem Kläger,
der auf seinem Anwesen neben der Kuh „Paula“ noch andere
Tiere hielt, deren Haltung untersagt worden, weil diese
Nutzung in dem Wohngebiet baurechtlich nicht genehmigt sei
und auch nicht genehmigungsfähig ist. Der Kläger hatte seine
Landwirtschaft im Laufe der Jahrzehnte immer mehr reduziert
und zuletzt nur noch wenige Tiere zur Eigenversorgung
gehalten, deren Lärm und Geruch die Nachbarn störte.
Mit der vorliegenden Entscheidung führt der VGH die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fort, wonach
eine tatsächlich beendete bauliche Nutzung ihre den
Gebietscharakter mitbestimmende Kraft verliert, wenn sie
endgültig aufgegeben worden ist und mit ihrer Wiederaufnahme
nicht mehr zu rechnen ist (BVerwGE 98, 240). Jeder
Grundstückseigentümer, der die bisherige Nutzung eines in
einem faktischen Gebiet gelegenen Grundstücks beibehalten
will, sollte darauf achten, dass er keinerlei Verhalten
zeigt, auf Grund dessen bei Nachbarn ein Vertrauen darauf
entstehen könnte, dass eine andere Nutzung erfolgen soll.
Autor: Frank U. Schuster, Fundstelle: VGH Baden-Württemberg,
Beschluss vom 19. Oktober 2009, 5 S 347/09 |