Bau- und Architektenrecht: Tierhaltung
 
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Bau- und Architektenrecht: Tierhaltung - Paula darf bleiben
Besteht eine Genehmigung zur Tierhaltung schon von Alters her und hat der Tierhalter weder zu erkennen gegeben noch die Erwartung geweckt, dass er die Tierhaltung endgültig aufgegeben habe, kann ihm dies in einem so genannten „faktischen“ Wohngebiet nicht untersagt werden. Im vom VGH Baden-Württemberg entschiedenen Fall war dem Kläger, der auf seinem Anwesen neben der Kuh „Paula“ noch andere Tiere hielt, deren Haltung untersagt worden, weil diese Nutzung in dem Wohngebiet baurechtlich nicht genehmigt sei und auch nicht genehmigungsfähig ist. Der Kläger hatte seine Landwirtschaft im Laufe der Jahrzehnte immer mehr reduziert und zuletzt nur noch wenige Tiere zur Eigenversorgung gehalten, deren Lärm und Geruch die Nachbarn störte.

Mit der vorliegenden Entscheidung führt der VGH die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fort, wonach eine tatsächlich beendete bauliche Nutzung ihre den Gebietscharakter mitbestimmende Kraft verliert, wenn sie endgültig aufgegeben worden ist und mit ihrer Wiederaufnahme nicht mehr zu rechnen ist (BVerwGE 98, 240). Jeder Grundstückseigentümer, der die bisherige Nutzung eines in einem faktischen Gebiet gelegenen Grundstücks beibehalten will, sollte darauf achten, dass er keinerlei Verhalten zeigt, auf Grund dessen bei Nachbarn ein Vertrauen darauf entstehen könnte, dass eine andere Nutzung erfolgen soll.

Autor: Frank U. Schuster, Fundstelle: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Oktober 2009, 5 S 347/09

 

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