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Bau- und
Architektenrecht: Landschaft, Windkraftanlage |
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Verunstaltung der Landschaft durch Windkraftanlage
Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes gem.
Baugesetzbuch liegt nur vor, wenn das jeweilige Vorhaben dem
Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen
ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen
Betrachter als belastend empfunden wird, entschied der VGH
Bayern im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwG.
Grundsätzlich könne zwar auch ein nicht unter förmlichen
Landschaftsschutz gestelltes Gebiet durch Windkraftanlagen
verunstaltet werden. Wenn jedoch nach der
Einzelfallbetrachtung keine naturschutzfachlich besonders
schützenswerten Bereiche, historische Kulturlandschaften und
Landschaftsteile mit charakteristischer Eigenart und
Bedeutung für das Landschaftsbild vorliegen, liegt
offensichtlich auch keine Verunstaltung vor.
Im entschiedenen Fall ging es um die Errichtung von drei
1.500 Kilowatt Anlagen mit je 138,5 m Gesamthöhe. Der
Verwaltungsgerichtshof macht deutlich, dass sich die
Genehmigungsbehörden nicht ohne weiteres weigern können,
Genehmigungen für Windkraftanlagen zu erteilen, weil sie
eine „Verspargelung“ ihres Gebietes verhindern wollen. Dabei
wird eine Reihe von immer wieder auftauchenden Problemen
abgehandelt, mit der Tendenz, den vom Gesetzgeber gewollten
Ausbau der Windenergiegewinnung zu ermöglichen.
Autor: Matthias Steinke - Fundstelle: VGH Bayern, Urteil vom
18. Juni 2009, 22 B 07.1384 |
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