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Ausländerrecht
Dem Ausländerrecht müssen sich
ausnahmslos alle Bürger unterwerfen, die nicht im Besitz der
Staatsangehörigkeit des aktuellen Aufenthaltslands sind.
Zentrale Punkte, die vom Ausländerrecht behandelt werden,
sind Bestimmungen über die Einreise und den Aufenthalt im
betreffenden Land. Das Ausländerrecht kann zumindest
teilweise in mehreren Staaten einheitlich geregelt werden,
was z.B. innerhalb der EU der Fall ist. Daneben können
Staaten aber auch eigene Regelungen erlassen, insbesondere
wenn sie nicht zur EU oder einem anderen Staatenbund
gehören.
Die Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung stellt im Sinne des
Ausländerrechts noch keine Arbeitserlaubnis für Ausländer
dar. Diese muss gesondert beantragt werden, was in den
meisten Fällen aber eine Formsache ist. Nur sehr selten wird
eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt, die Arbeitserlaubnis
aber gleichzeitig verweigert. Ein besonderes
Aufenthaltsrecht genießen Ehepartner, Kinder oder sonstige
enge Verwandte eines Staatsangehörigen aus dem betreffenden
Land. Straftaten können hingegen zum Verlust einer bereits
erteilten Aufenthaltsgenehmigung führen, was ausdrücklich
auch für die oben genannten Angehörigen gilt.
Das Ausländerrecht ist in Deutschland vor allem in folgenden
Gesetzen und Verordnungen niedergeschrieben worden:
Aufenthaltsgesetz (AufenthG), Aufenthaltsverordnung (AufenthV),
Ausländerzentralregister (AZR), Integrationskursverordnung
(Einbürgerungstest), Be-schäftigungsverordnung und
Beschäftigungsverfahrensordnung. Zwischen Ausländerrecht und
Asylrecht muss sachlich unterschieden werden, da das
Asylrecht vor allem auf politische oder religiöse
Flüchtlinge anzuwenden ist. |
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