Asylrecht
Das Asylrecht steht in einer gewissen
verwandtschaftlichen Beziehung zum Ausländerrecht, kümmert
sich jedoch ausschließlich um politische Flüchtlinge, die in
ihrer Heimat aufgrund von religiösen oder politischen
Überzeugungen bzw. aufgrund ihrer Rasse, ihres Geschlechts
oder aus ähnlichen Gründen um Leib und Leben fürchten
müssen. Durch seine Verankerung im Grundgesetz wird das
Asylrecht in Deutschland als grundlegendes Menschenrecht
anerkannt. Die Ausführungen über das Asylrecht sind unter
§ 16 GG ff zu finden.
Zu Beginn der 1990er-Jahre wurde das Asylrecht in
Deutschland umfassend reformiert und bei dieser Gelegenheit
deutlich eingeschränkt. Seither werden nur noch maximal 10 %
aller Asylbewerber dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der
Bundesrepublik Deutschland gewährt. Das Asylrecht kann
keinesfalls auf Bürger aus einem EU-Mitgliedsstaat oder
einem sonstigen als sicher geltenden Staat angewendet
werden. In diesen Fällen wird der gesetzliche Rahmen
ausschließlich durch das Ausländerrecht gespannt.
Auch wenn das Asylrecht in erster Linie von Menschen in
Anspruch genommen wird, die in ihrem Heimatland durch
staatliche Stellen verfolgt werden, können sich auch
staatliche Hoheitsträger auf das Asylrecht berufen, wenn sie
politische oder religiöse Verfolgung erleiden müssen und die
allgemein gültigen Umstände vorliegen bzw. anerkannt werden.
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