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Arzthaftungsrecht
Das Arzthaftungsrecht soll Patienten in erster Linie vor
Behandlungsfehlern eines Arztes bzw. den gesundheitlichen
Folgen derselben schützen. Aus juristischer Sicht kommt
durch den Beginn einer ärztlichen Behandlung ein
stillschweigender Dienstvertrag zwischen Arzt und Patient
zustande, der den Arzt zur Leistung in Form einer
fachgerechten Behandlung verpflichtet und ihn im Gegenzug
berechtigt, dafür ein Honorar vom Patienten bzw. dessen
Versicherungsträger zu erhalten. Dieser Dienstvertrag muss
nicht zwangsläufig zur vollständigen Genesung des Patienten
führen, da diese logischerweise nicht garantiert werden
kann. Dennoch muss der Arzt während der Behandlung nach
bestem Wissen und Gewissen handeln.
Das Arzthaftungsrecht kennt insgesamt vier Möglichkeiten,
mit denen sich der Arzt gegenüber dem Patienten einer
regresspflichtigen Verfehlung schuldig machen kann. Es
handelt sich dabei um Behandlungsfehler,
Aufklärungsverstöße, Dokumentationsfehler oder sonstige
Pflichtverstöße des Arztes. Das Arzthaftungsrecht schließt
also nicht nur die eigentliche Behandlung durch den Arzt
ein, sondern auch die Beratung über mögliche Nebenwirkungen,
medizinische Nachsorge und ähnliche Dienstleistungen.
Wie in allen anderen Rechtsgebieten, liegt die Beweislast im
Bereich des Arzthaftungsrechts auf Seiten des Patienten. Der
in seiner Gesundheit geschädigte Patient muss also den
Nachweis führen, dass die Beeinträchtigungen auf einen der
oben genannten Verstöße oder Fehler des behandelnden Arztes
zurückzuführen sind. |
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