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Architektenrecht
Das Architektenrecht ist kein selbstständiges Rechtsgebiet
und setzt sich aus Gesetzen, Bestimmungen und Verordnungen
zusammen, die größtenteils im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
enthalten sind. Eine weitere Quelle für das Architektenrecht
bildet z.B. die Honorarordnung für Architekten und
Ingenieure (HOAI), die insbesondere die Vergütung der
genannten Berufsgruppen regelt.
Das Architektenrecht regelt nicht nur die Rechte der
Architekten, z.B. den Anspruch auf angemessene Bezahlung,
sondern auch die Pflichten eines Architekten gegenüber
seinem Auftraggeber. Hier sind insbesondere die
Gewährleistung, die Sorgfaltspflicht und die Haftungspflicht
des Architekten für das zu errichtende Bauwerk zu nennen.
Ferner weist das Architektenrecht die Architekten als
Freiberufler aus, was dieser Berufsgruppe unter anderem
steuerliche Vorteile einbringt.
Ähnlich wie beim Kaufvertrag kennt auch das Architektenrecht
die grundsätzliche Vertragsfreiheit, die den
Vertragsparteien, in der Regel Architekt und Bauherr,
innerhalb des Architektenvertrags beliebige Vereinbarungen
erlauben. In der Praxis sind den Parteien beim
Architektenvertrag aber wesentlich engere Grenzen gesetzt
als beim Kaufvertrag, da bestimmte Regelungen aus der HOAI
oder dem BGB zu berücksichtigen sind. Mündlich geschlossene
Architektenverträge sind ebenso wirksam wie Verträge in
Schriftform, wobei der Nachweis im Streitfall natürlich
wesentlich schwieriger zu führen sein wird. |
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