Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
Allgemeines Recht: Mietpool |
|
|
|
 |
Beschlussfassung
im Mietpool (Mieteinnahmegemeinschaft)
Der BGH hat entschieden, dass auf eine
Mieteinnahmegemeinschaft (sog. „Mietpool“) die Vorschriften
über die Wohnungseigentümergemeinschaft nur dann
entsprechend anwendbar sind, wenn dies vertraglich
vereinbart wurde. Im zugrunde liegenden Fall waren die
Beklagten Eigentümer einer Wohnung in einer Wohnanlage, die
sie selbst nicht nutzten, sondern nur vermieteten.
Gleichzeitig waren sie Mitglied in einer
Mieteinnahmegemeinschaft, in welcher Mieteinnahmen und
Instandhaltungsausgaben gleichmäßig auf alle Mitglieder nach
Wohn- und Nutzflächen verteilt wurden. In einer Versammlung
dieses Mietpools, bei der die Beklagten allerdings nicht
anwesend waren, wurde eine Sonderzahlung aller Mitglieder
beschlossen, um aufgelaufene Schulden auszugleichen. Der BGH
entschied, dass die Beklagten zwar grundsätzlich
verpflichtet sein können, dem Verwalter des Mietpools
Aufwendungen zu erstatten. Die Beklagten können jedoch nicht
von vornherein über einen Mehrheitsbeschluss der übrigen
Mitglieder des Mietpools zu einer Zahlung verpflichtet
werden.
Ein Mietpool ist zunächst grundsätzlich eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts. Bei einer solchen GbR stehen nach den
gesetzlichen Regelungen die Geschäftsführung und Vertretung
allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Zwar können die
Gesellschafter auch andere Geschäftsführungs- und
Vertretungsregelungen beschließen. Solange dies jedoch nicht
erfolgt ist, gelten auch ausdrücklich nicht die Regelungen
des Wohnungseigentumsgesetzes. Vor Beitritt zu einem
Mietpool sollte genau geprüft werden, wie die
Geschäftsführung geregelt ist, damit auch gewährleistet ist,
dass Handlungsfähigkeit gegeben ist. (Autor: Matthias
Steinke - BGH, Urteil 02.07.2009, III ZR 333/08) |
 |
|
 |
 |
|
 |
|
|
 |
 |
|
|