Räumungsvollstreckung - Mietrecht A bis Z
 
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Kosten sparen bei der Räumungsvollstreckung
Der Vermieter kann seinen Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher auf die Wohnungsherausgabe beschränken. Dies hat jetzt der BGH entschieden. Übt der Vermieter bezüglich sämtlicher in den Räumen vorhandener Gegenstände sein Vermieterpfandrecht aus, kann er die Vollstreckung auf Schlossauswechselung und Besitzeinräumung reduzierten, so die Karlsruher Richter. Wählt der Vermieter diese Möglichkeit, kann der Gerichtsvollzieher auch nur einen verminderten Kostenvorschuss verlangen, da keine Räumungs- und Transportkosten anfallen.

Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen, bietet sie doch dem Vermieter die Möglichkeit Kostenvorschüsse in Höhe von oft 2 bis 3000 EUR für eine simple Mietwohnung einzusparen. Vorsicht ist jedoch geboten. Die umfassende Ausübung des Vermieterpfandrechts und die Beschränkung der Vollstreckung auf Besitzeinräumung ist nicht für jeden Fall geeignet. Ist Wohnung bereits geräumt, empfiehlt sich die vom BGH nunmehr bestätigte Vollstreckungsbeschränkung natürlich. Steht die Wohnung jedoch noch voller Möbel und sonstiger Einrichtungen des Mieters, besteht bei dieser Vorgehensweise ein Haftungsrisiko für den Vermieter. Denn ihn trifft eine Verwahrungspflicht an den Sachen des ehemaligen Mieters. Dieser kann Herausgabe der unpfändbaren Sachen verlangen, unter Umständen sogar im Wege einer einstweiligen Verfügung. Gibt der Vermieter auf Verlangen des Mieters dessen Eigentum nicht heraus, kann er sich schadenersatzpflichtig machen. Auch wenn die Möglichkeit der kostengünstigen Vollstreckung verlockend ist, sollte das konkrete Vorgehen im Einzelfall fundiert abgewogen werden.

 

 » Räumungsvollstreckung II


15.10.06, Autor: Stephan Müller - Fundstelle:
BGH, Urteil vom 17. November 2005, I ZB 45/05 - www.bundesgerichtshof.de

 

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