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Räumungsvollstreckung
- Mietrecht A bis Z |
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Kosten
sparen bei der Räumungsvollstreckung
Der Vermieter kann seinen Vollstreckungsauftrag an den
Gerichtsvollzieher auf die Wohnungsherausgabe beschränken.
Dies hat jetzt der BGH entschieden. Übt der Vermieter
bezüglich sämtlicher in den Räumen vorhandener Gegenstände
sein Vermieterpfandrecht aus, kann er die Vollstreckung auf
Schlossauswechselung und Besitzeinräumung reduzierten, so
die Karlsruher Richter. Wählt der Vermieter diese
Möglichkeit, kann der Gerichtsvollzieher auch nur einen
verminderten Kostenvorschuss verlangen, da keine Räumungs-
und Transportkosten anfallen.
Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen, bietet sie doch
dem Vermieter die Möglichkeit Kostenvorschüsse in Höhe von
oft 2 bis 3000 EUR für eine simple Mietwohnung einzusparen.
Vorsicht ist jedoch geboten. Die umfassende Ausübung des
Vermieterpfandrechts und die Beschränkung der Vollstreckung
auf Besitzeinräumung ist nicht für jeden Fall geeignet. Ist
Wohnung bereits geräumt, empfiehlt sich die vom BGH nunmehr
bestätigte Vollstreckungsbeschränkung natürlich. Steht die
Wohnung jedoch noch voller Möbel und sonstiger Einrichtungen
des Mieters, besteht bei dieser Vorgehensweise ein
Haftungsrisiko für den Vermieter. Denn ihn trifft eine
Verwahrungspflicht an den Sachen des ehemaligen Mieters.
Dieser kann Herausgabe der unpfändbaren Sachen verlangen,
unter Umständen sogar im Wege einer einstweiligen Verfügung.
Gibt der Vermieter auf Verlangen des Mieters dessen Eigentum
nicht heraus, kann er sich schadenersatzpflichtig machen.
Auch wenn die Möglichkeit der kostengünstigen Vollstreckung
verlockend ist, sollte das konkrete Vorgehen im Einzelfall
fundiert abgewogen werden. |
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15.10.06, Autor: Stephan Müller - Fundstelle:
BGH, Urteil vom 17. November 2005, I ZB 45/05 -
www.bundesgerichtshof.de |
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