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Quotenklausel -
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Wohnraummietrecht: "Weiche" Quotenklausel unwirksam
Der BGH hat mit Urteil vom 26. September 2007 entscheiden,
dass auch eine Quotenklausel mit "flexibler"
Abgeltungsquote, die den tatsächlichen Renovierungsbedarf
berücksichtigt, unwirksam sein kann, wenn die Berechnung der
Abgeltungsquote nicht hinreichend klar formuliert ist.
Vorliegend war neben "weichen" Regelfristen folgende Klausel
vereinbart:
"Sind bei Beendigung des Mietvertrags die
Schönheitsreparaturen entsprechend Ziff. 2-4 nicht fällig,
so zahlt der Mieter an den Vermieter einen Kostenersatz für
die seit der letzten Durchführung der Schönheitsreparaturen
erfolgte Abwohnzeit im Fristenzeitraum gemäß Ziff. 2 bis 4,
sofern nicht der Mieter die Schönheitsreparaturen durchführt
oder sich nicht der unmittelbar folgende Nachmieter zur
Durchführung von Schönheitsreparaturen bereiterklärt oder
die Kosten hierfür übernimmt [...]. Die Höhe des
Kostenersatzes [...] entspricht dem Verhältnis der in Ziff.
2 bis 4 festgesetzten Fristen für die Durchführung der
Schönheitsreparaturen und der Wohndauer seit den zuletzt
durchgeführten Schönheitsreparaturen." Der BGH meint zwar,
dass "flexible" Abgeltungsquoten vorliegen. Einem juristisch
nicht gebildeten Mieter erschließe sich jedoch insbesondere
nicht, wie der Fristenzeitraum zu bestimmen ist. Die Klausel
verstoße daher gegen das Transparenzverbot.
Kommentar
Nach dieser Entscheidung stellt sich die Frage, wie eine
wirksame Quotenklausel denn nun formuliert werden sollte.
Aus der bisher nur vorliegenden Presseerklärung des BGH
ergibt sich hierzu nichts. Es bleibt daher abzuwarten, ob
die vollständigen Entscheidungsgründe zu einer Klärung
beitragen.
Simone Engel - Fundstelle: BGH, Urteil vom 26. September
2007, VIII ZR 143/06 |
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