Quotenklausel - Mietrecht von A bis Z
 
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Wohnraummietrecht: "Weiche" Quotenklausel unwirksam
Der BGH hat mit Urteil vom 26. September 2007 entscheiden, dass auch eine Quotenklausel mit "flexibler" Abgeltungsquote, die den tatsächlichen Renovierungsbedarf berücksichtigt, unwirksam sein kann, wenn die Berechnung der Abgeltungsquote nicht hinreichend klar formuliert ist. Vorliegend war neben "weichen" Regelfristen folgende Klausel vereinbart:

"Sind bei Beendigung des Mietvertrags die Schönheitsreparaturen entsprechend Ziff. 2-4 nicht fällig, so zahlt der Mieter an den Vermieter einen Kostenersatz für die seit der letzten Durchführung der Schönheitsreparaturen erfolgte Abwohnzeit im Fristenzeitraum gemäß Ziff. 2 bis 4, sofern nicht der Mieter die Schönheitsreparaturen durchführt oder sich nicht der unmittelbar folgende Nachmieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bereiterklärt oder die Kosten hierfür übernimmt [...]. Die Höhe des Kostenersatzes [...] entspricht dem Verhältnis der in Ziff. 2 bis 4 festgesetzten Fristen für die Durchführung der Schönheitsreparaturen und der Wohndauer seit den zuletzt durchgeführten Schönheitsreparaturen." Der BGH meint zwar, dass "flexible" Abgeltungsquoten vorliegen. Einem juristisch nicht gebildeten Mieter erschließe sich jedoch insbesondere nicht, wie der Fristenzeitraum zu bestimmen ist. Die Klausel verstoße daher gegen das Transparenzverbot.

Kommentar
Nach dieser Entscheidung stellt sich die Frage, wie eine wirksame Quotenklausel denn nun formuliert werden sollte. Aus der bisher nur vorliegenden Presseerklärung des BGH ergibt sich hierzu nichts. Es bleibt daher abzuwarten, ob die vollständigen Entscheidungsgründe zu einer Klärung beitragen.

Simone Engel - Fundstelle: BGH, Urteil vom 26. September 2007, VIII ZR 143/06

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