Parabolantenne - Mietrecht von A bis Z
 
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Erlaubnis
Will der Mieter eine Parabolantenne installieren, muss er seinen Vermieter um Erlaubnis bitten. Der muss zustimmen, wenn das Haus weder über eine Gemeinschafts-Parabolantenne noch über einen Kabelanschluss verfügt. Die Parabolantenne muss baurechtlich zulässig sein und fachmännisch an einem Ort installiert werden, an dem sie optisch am wenigsten stört. Die Kosten hierfür muss der Mieter tragen (OLG Frankfurt 20 RE-Miet 1/91).

Mehr Programme
Ist bereits ein Kabelanschluss vorhanden, kann der Mieter mit der Begründung, über Satellit könne er noch mehr Programme empfangen, nicht die Erlaubnis für eine Paraboldantenne verlangen (OLG Naumburg 4 U 110/93).

Ausländische Programme
Trotz Kabelanschluss kann der Mieter ausnahmsweise die Erlaubnis zum Aufstellen einer Parabolantenne verlangen, wenn er hierfür ein besonderes Interesse nachweisen kann. Das ist zum Beispiel bei einem ausländischen Mieter zu bejahen, der nur über Parabolantenne seine Heimatsender empfangen kann (OLG Karlsruhe 3 RE-Miet 2/93).

Abbau
Hat der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters eine Parabolantenne errichtet und lässt der Vermieter das Haus an das Kabelnetz anschließen, kann der Vermieter den Abbau der Parabolantenne verlangen (LG Gera 1 S 117/94).

Beseitigung
Der Vermieter kann die Beseitigung der Parabolantenne verlangen, wenn der Mieter eigenmächtig handelt und bei der Aufstellung das Haus beschädigt (LG Bremen 2 S 376/94).

Ästhetik
Je mehr "Schüsseln" bereits installiert sind, desto geringer wiegt das Vermieterargument "ästhetische Fassadenbeeinträchtigung" (LG München I 14 S 119/99).

Vertragsgemäss
Das Aufstellen einer "mobilen" Schüssel auf Balkon oder Terrasse kann vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt sein (LG Hamburg 316 S 17/99; AG Fulda 3 C 1150/98). Quelle: Deutscher Mieterbund

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