Nettokaltmiete - Mietrecht von A-Z
 
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Nettokaltmiete
Nettokaltmiete im Mietrecht ist eine vertragliche Vereinbarung, wonach das eigentliche Entgelt für die Gebrauchsüberlassung gesondert ausgewiesen und von den Betriebskosten, die als Pauschale erhoben oder abgerechnet werden, getrennt wird.

Die Nettokaltmiete ist die Miete ohne alle Betriebskosten (§ 556 Abs. 1 BGB), also die Miete ohne Kosten für Sammelheizung und Warmwasserversorgung, ohne Betriebskosten, ohne etwaige Möblierungs- und Untermietzuschläge, ohne etwaige Zuschläge wegen der Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken.

 
 
 
 
 

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