Nebenkostenpauschale - Mietrecht von A-Z
 
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Nebenkostenpauschale
Gewerbliches Mietrecht: Schriftformverstoß bei Reduzierung der Nebenkostenpauschale? Ein Mieter kann sich nicht auf einen Schriftformverstoß berufen, wenn die Vertragsparteien die ursprünglich vereinbarte Nebenkostenpauschale von monatlich 2.000,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer auf 750,00 EUR reduziert haben und diese Vereinbarung nicht schriftlich niedergelegt worden ist. Dies entscheid der BGH mit Urteil vom 15. November 2006 und führt zur Begründung an, dass die Vereinbarung allein dem Mieter zu Gute gekommen sei.

Aus der Entscheidung des BGH lässt sich die Tendenz der instanzgerichtlichen Rechtsprechung entnehmen, den Anwendungsbereich der §§ 578, 550, 126 BGB über Treu und Glauben etwas einzuschränken. Es ist aber zu beachten, dass die Berufung auf den Schriftformmangel regelmäßig nicht treuwidrig ist, da Sinn und Zweck des § 550 BGB der Schutz eines potentiellen Erwerbers der Mietsache ist. Dies hat der BGH auch zuletzt noch einmal in einer Entscheidung vom 02. November 2005 festgehalten. Der Einwand, dass die Berufung auf einen Schriftformverstoß als treuwidrig anzusehen ist, erscheint daher regelmäßig als wenig Erfolg versprechend. Bei Abschluss von langfristigen Mietverträgen und nachträglichen Änderungen ist weiterhin höchste Sorgfalt geboten.

 

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Datum: 04.04.07. Autor: Stephan Müller - Fundstelle: BGH, Urteil vom 15. November 2006, XII ZR 92/04 - www.bundesgerichtshof.de