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Nebenkostenpauschale - Mietrecht von A-Z |
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Nebenkostenpauschale
Gewerbliches Mietrecht: Schriftformverstoß bei
Reduzierung der Nebenkostenpauschale?
Ein Mieter kann sich nicht auf einen Schriftformverstoß
berufen, wenn die Vertragsparteien die ursprünglich
vereinbarte Nebenkostenpauschale von monatlich 2.000,00 EUR
zuzüglich Mehrwertsteuer auf
750,00 EUR reduziert haben und diese Vereinbarung nicht
schriftlich niedergelegt worden ist. Dies entscheid der BGH
mit Urteil vom 15. November 2006 und führt zur Begründung
an, dass die Vereinbarung
allein dem Mieter zu Gute gekommen sei.
Aus der Entscheidung des BGH lässt sich die Tendenz der
instanzgerichtlichen Rechtsprechung entnehmen, den
Anwendungsbereich der §§ 578, 550, 126 BGB über Treu und
Glauben etwas einzuschränken. Es ist aber zu beachten, dass
die Berufung auf den Schriftformmangel regelmäßig nicht
treuwidrig ist, da Sinn und Zweck des § 550 BGB der Schutz
eines potentiellen Erwerbers der Mietsache ist. Dies hat der
BGH auch zuletzt noch einmal in einer Entscheidung vom 02.
November 2005 festgehalten. Der Einwand, dass die Berufung
auf einen Schriftformverstoß als treuwidrig anzusehen ist,
erscheint daher regelmäßig als wenig Erfolg versprechend.
Bei Abschluss von langfristigen Mietverträgen und
nachträglichen Änderungen ist weiterhin höchste Sorgfalt
geboten. |
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» Mietrecht A-Z |
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Datum:
04.04.07. Autor: Stephan Müller - Fundstelle: BGH, Urteil
vom 15. November 2006, XII ZR 92/04 -
www.bundesgerichtshof.de |
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