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Mobilfunkanlage
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Mobilfunkanlage
Gewerbliches Mietrecht: Kündigung einer
Mobilfunkanlage. Ein Pachtvertrag betreffend eine
Mobilfunkanlage kann nicht aus wichtigem Grund gekündigt
werden, solange die geltenden Grenzwerte eingehalten werden.
So entschieden vom OLG Jena am 21. Juli 2005. Im zu
entscheidenden Falle hatte der Verpächter den auf 20 Jahre
geschlossenen Pachtvertrag außerordentlich kündigen wollen,
da er Gesundheitsgefährdungen von Tieren und Personen sowie
einen Imageschaden seines landwirtschaftlichen Betriebes
befürchtete. Das sahen die Jenaer Richter anders. Wenn nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon kein
Anspruch auf Unterlassung des Betriebs einer
Mobilfunksendeanlage bestehe, soweit die gesetzlich
festgelegten Grenzwerte eingehalten sind, bestehe erst recht
kein Recht zur außerordentlichen Kündigung.
Praxistipp
Drum prüfe wer sich ewig bindet. Der Verpächter hat es sich
augenscheinlich im Verlaufe der Pachtzeit anders überlegt
und aufgrund der anhaltenden Diskussion über
Gesundheitsbeeinträchtigungen durch
Mobilfunksendeanlagen versucht, die "Notbremse zu ziehen".
Dazu war er aber nicht berechtigt, da es gesicherte
Erkenntnisse über Beeinträchtigungen durch
Mobilfunksendeanlagen, die die gesetzlichen
Grenzwerte einhalten, derzeit nicht gibt. |
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10.11.06, Autor: S. Tank - Fundstelle: OLG Jena,
Urteil vom 21. Juli 2005, 1 U 114/05, NJW-RR 2006, 809 f. |
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Mobilfunkanlage - Alle Wohnungseigentümer müssen zustimmen |
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Es bedarf
der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, damit auf dem Dach
eines Mehrfamilienhauses eine Mobilfunkanlage gebaut werden
darf. Auch bei Einhaltung der Grenzwerte ist nicht
ausgeschlossen, dass Hausbewohner gesundheitsschädlichen
Strahlungen ausgesetzt sind (Oberlandesgericht München Az.
34 Wx 109/06). |
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