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Großwohnungen und Appartements mit Sonderausstattung sowie
mit vollständiger Möblierung sind in dem Mietspiegel nicht
berücksichtigt. Für solche Wohnungen ist aufgrund der zu
geringen Anzahl eine statistische Auswertung nicht
möglich. Die ortsübliche Miete kann nach den Verfahren im
Kapitel „Allgemeines“ ermittelt werden. Für öffentlich
geförderte Wohnungen, auf die die Bestimmungen des
Wohnungsbindungsgesetzes anzuwenden sind
(Sozialwohnungen).