|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
|
Mietsicherheit
- Mietrecht von A bis Z |
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
|
|
|
|
Mietsicherheit - Rückzahlung der Mietsicherheit durch
Erwerber
Beim Verkauf einer Mietsache vor dem 01. September 2001 kann
der Mieter die an den ehemaligen Vermieter (Veräußerer)
gezahlte Mietsicherheit nicht auch vom Käufer
zurückverlangen, ohne dass dieser die Kaution vom Verkäufer
erhalten hat, so der BGH in einer aktuellen Entscheidung.
Der mit der Mietrechtsreform zum 01. September 2001
eingeführte § 566 a BGB sieht allerdings heute eine solche
Haftung des Erwerbers vor. Auf Veräußerungsgeschäfte, die
vor der Reform stattfanden, findet die Vorschrift jedoch
noch keine Anwendung. Dies gilt unabhängig davon, ob das
Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch bestand. In dem
zugrunde liegenden Fall verlangte der Mieter die an die
ehemalige Vermieterin gezahlte Mietsicherheit von der
Erwerberin zurück. Diese war zum 01. August 1994 als neue
Vermieterin in den Mietvertrag eingetreten. Das
Mietverhältnis endete 1997. Für die Entscheidung ist es
unerheblich, wann das Mietverhältnis endet. Da sowohl der
Erwerbsvorgang als auch das Mietverhältnis vor dem 01.
September 2001 beendet waren, gilt nach dem Befund der
obersten Richter auf jeden Fall § 578 BGB a.F. (alte
Fassung). Danach kann eine Rückzahlung der Mietsicherheit
vom Erwerber nur verlangt werden, wenn dieser die
Mietsicherheit tatsächlich vom Veräußerer erlangt oder sich
diesem gegenüber zur Rückzahlung verpflichtet hat. Dies
ergebe sich - so Karlsruhe - aus Gründen des
Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit. Die Darlegungs-
und Beweislast für die Frage, ob dem Erwerber die
Mietsicherheit ausgehändigt bzw. eine entsprechende
Vereinbarung getroffen wurde, trägt der Mieter.
Praxistipp
Die Entscheidung entspricht den Vorgaben des Gesetzgebers,
der mangels Übergangsvorschrift eine Rückwirkung der neuen
Rechtslage ausschließen wollte. Unabhängig davon, wann die
Ansprüche geltend gemacht werden, ist altes Recht
anzuwenden, wenn das Grundstück bereits vor dem 01.
September 2001 veräußert worden ist. In aktuellen
Erwerbsfällen, die also nach dem 01. September 2001
abgeschlossen und abgewickelt werden, kann der Mieter den
Erwerber allerdings in Anspruch nehmen unabhängig von der
Weitergabe der Kaution an ihn oder Vereinbarungen mit dem
Verkäufer. Das Risiko wird also auf die Vermieterseite
verlagert. Es ist daher aus Käufersicht dringend zu
empfehlen, die Kaution bei den Verhandlungen über den
Kaufvertrag zu berücksichtigen. Gute Erfahrungen wurden
damit gemacht, dass die Mietsicherheit dem Notar als
Voraussetzung für die Fälligkeit des Kaufpreises zu treuen
Händen übergeben wird. |
|
|
|
|
|
|
15.10.06, Autor: B. Baumgarten - baumgarten@bethgeundpartner.de,
Fundstelle:
BGH, Urteil vom 16. November 2005, XII ZR 124/03 -
www.bundesgerichtshof.de |
|
|
|
|