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Mietschulden - Klage
auf rückständige Wohnraummiete im Urkundenprozess zulässig
Vermieter kommen schneller zu ihrem Geld
Mietschulden -
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der
Vermieter von Wohnraum rückständige Miete im Urkundenprozess
geltend machen kann, auch wenn der Mieter Mängel der Wohnung
einwendet.
Die Parteien schlossen einen schriftlichen Mietvertrag über
eine 4-Zimmer-Wohnung zu einer monatlichen Miete in Höhe von
660,- Euro. Für November 2003 zahlte er unter Berufung auf
eine Gegenforderung lediglich 169,80 Euro. Den
Differenzbetrag von 490,20 Euro hat der Vermieter unter
Vorlage des Mietvertrags im Urkundenprozess eingeklagt. Der
Mieter hat demgegenüber Mängel der Wohnung geltend gemacht,
die er jedoch nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen
Beweismitteln (Urkundenbeweis und Parteivernehmung) belegen
konnte. Die Vorinstanzen haben die Klage als im
Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen. Auf die Revision des
Vermieters hat der Bundesgerichtshof den Mieter zur Zahlung
der rückständigen Miete verurteilt und ihm die Ausführung
seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
Gemäß § 592 Satz 1 ZPO kann ein Anspruch auf Zahlung einer
bestimmten Geldsumme im Urkundenprozess geltend gemacht
werden, wenn sämtliche zur Begründung des Anspruchs
erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden
können. Erhebt der Prozessgegner Einwendungen gegen die
Klageforderung, muss er die zugrunde liegenden Tatsachen,
soweit sie streitig sind, gemäß § 595 Abs. 2 ZPO durch
Urkunden oder durch Parteivernehmung beweisen. Gelingt ihm
dies nicht, ist der Klage durch Vorbehaltsurteil zunächst
stattzugeben; dem Beklagten ist die Ausführung seiner Rechte
vorzubehalten. Im sogenannten Nachverfahren muss sodann mit
allen im Zivilprozess zugelassenen Beweismitteln
festgestellt werden, ob die Einwendungen des Beklagten
berechtigt sind. Ist dies der Fall, wird das
Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der
Kläger ist in diesem Fall auch ohne Verschulden zum Ersatz
des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die
Vollstreckung des Vorbehaltsurteils oder durch eine zur
Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden
ist.
Der VIII. Zivilsenat hat entschieden, dass die durch § 592
Satz 1 ZPO grundsätzlich jedem Gläubiger einer Geldschuld
eingeräumte Befugnis, im Urkundenprozess einen vorläufigen
Titel gegen den Schuldner zu erlangen, auch dem Vermieter
von Wohnraum zusteht, der unter Vorlage des Mietvertrags
rückständige Miete geltend macht. Zwar wird nach § 536 Abs.
1 BGB bei Mängeln der Mietsache die geschuldete Miete
automatisch von Gesetzes wegen gemindert. Jedoch gehört die
Mangelfreiheit der Mietsache nicht zu den zur Begründung des
Anspruchs auf Miete erforderlichen Tatsachen. Gemäß § 536
Abs. 1 BGB sind Mängel vom Mieter darzulegen und zu
beweisen, wenn er die Mietsache übernommen hat. Der
Inanspruchnahme des Urkundenprozesses steht auch nicht
entgegen, dass rechtsgeschäftliche Vereinbarungen, die die
gesetzlich eintretende Mietminderung zum Nachteil des
Mieters ausschließen oder einschränken, bei
Wohnraummietverhältnissen gemäß § 536 Abs. 4 BGB unwirksam
sind. Zwar hat der Urkundenprozess zur Folge, dass der
Mieter, der die von ihm geltend gemachten Mängel regelmäßig
wie auch im zur Entscheidung stehenden Fall nicht mit den im
Urkundenprozess zugelassenen Beweismitteln nachweisen kann,
zunächst durch Vorbehaltsurteil zur Zahlung der Miete
verurteilt wird und dass erst im Nachverfahren über das
Vorliegen von Mängeln und eine sich daraus ergebende
Mietminderung entschieden wird. Der Bundesgerichtshof hat
jedoch ausgeführt, dass der Mieter den Nachteilen, die ihm
durch eine Vollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil
möglicherweise entstehen, weitgehend durch die
Schutzanordnungen der Zivilprozessordnung begegnen kann und
dass er zudem durch eine verschuldensunabhängige Haftung des
Vermieters abgesichert ist. Diese Nachteile sind daher im
wesentlichen vorläufiger Natur und nicht zu vergleichen mit
einer Beeinträchtigung seiner Rechtsstellung, die ihm durch
eine nach § 536 Abs. 4 BGB unzulässige rechtsgeschäftliche
Vereinbarung droht. Das materielle Mietrecht rechtfertigt es
deshalb nicht, die prozessualen Befugnisse des Vermieters
aus § 592 Satz 1 ZPO entgegen dem umfassenden Wortlaut der
Vorschrift einzuschränken. Der Bundesgerichtshof hat den
Rechtsstreit zur Durchführung des Nachverfahrens an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
BGH, Urteil vom 1. Juni 2005 VIII ZR 216/04. AG Jever 5 C
888/03 ./. LG Oldenburg 10 S 209/04 |