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Balkon: Mieterhöhung für die Modernisierung unzumutbar
Führt eine geplante Modernisierungsmaßnahme letztlich zu
einer unverhältnismäßigen Mieterhöhung, muss der Mieter die
Baumaßnahme nicht dulden (AG Wiesbaden 93 C 4042/01-20).
Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes sollte der
Balkonanbau an der Rückfront des Mietshauses nach Auffassung
des Vermieters als Wohnwertverbesserung eine Mieterhöhung
für die Modernisierung von etwa 210,- DM pro Wohnung
rechtfertigen. Eine betroffene Mieterin, die bisher für ihre
75 Quadratmeter große Wohnung 630,- DM zahlte, "stellte sich
quer". Selbst als der Balkon vom Vermieter schon angebaut
wurde, weigerte sie sich, Balkontüren einbauen zu lassen,
ließ keine Handwerker in die Wohnung. |
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Das Amtsgericht Wiesbaden gab der Mieterin nach Darstellung
des Deutschen Mieterbundes Recht. Eine Duldungspflicht
bestehe für den Mieter dann nicht, wenn die
Modernisierungsmaßnahme eine unzumutbare Härte darstellen
würde. Dabei ist insbesondere die zu erwartende Mieterhöhung
zu berücksichtigen. Gegen seinen Willen muss der Mieter
nicht ohne weiteres hinnehmen, dass seine Wohnung nach einer
entsprechenden Baumaßnahme wesentlich verändert wird, wenn
dieser Umstand zu einer unverhältnismäßigen Mieterhöhung
führt.
Das Amtsgericht Wiesbaden betonte, dass der Anbau eines
Balkons zu einer Mieterhöhung führen würde, die ein Drittel
des bislang gezahlten Mietzinses ausmachen würde. Da dem
gegenüber der gewonnene Wohnwert nicht als so erheblich
einzustufen ist, ist die Mieterin letztlich nicht
verpflichtet, den Einbau von Balkontüren zu dulden. Quelle:
Deutscher Mieterbund / Mietrecht |