Zeitmietvertrag - Mietrecht von A bis Z
 
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Zeitmietvertrag - Nur noch ein Typ möglich
Seit 1. September 2001 kann nur noch ein ganz bestimmter Typ Zeitmietvertrag von Mietern und Vermietern vereinbart werden.

Nach Informationen des Deutschen Mieterbundes muss der schriftlich abgefasste Zeitmietvertrag nicht nur die vorgesehene Laufzeit, das heißt ein fest vereinbartes Vertragsende, enthalten, zusätzlich muss auch der Grund für die zeitliche Befristung schriftlich angegeben werden.

Fehlt der Hinweis auf den Befristungsgrund, haben Mieter und Vermieter in Wahrheit keinen Zeitmietvertrag vereinbart, sondern tatsächlich einen unbefristeten Mietvertrag abgeschlossen. Konsequenz ist, dass der Vermieter, wenn er einen Kündigungsgrund hat, unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen kündigen kann, der Mieter grundsätzlich ohne Angabe von Gründen mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten das Mietverhältnis beenden kann.

Drei denkbare Befristungsgründe kennt das Gesetz:
Der Vermieter will die Wohnung nach Ablauf der vorgesehenen Mietzeit für sich, seine Familien- oder Haushaltsangehörigen nutzen.

Der Vermieter will die Wohnung zulässigerweise abreißen, vollständig umbauen oder so umfassend sanieren, dass ein weiteres Wohnen unmöglich ist.

Der Vermieter will die Wohnung an einen seiner Arbeitnehmer vermieten.

Ist ein wirksamer Zeitmietvertrag mit einem dieser Befristungsgründe geschlossen worden, dann muss der Mieter nach Ablauf der vorgesehenen Vertragszeit ausziehen, ob er will oder nicht. Allerdings, 4 Monate vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit kann er von seinem Vermieter Aufklärung fordern, ob der Befristungsgrund noch besteht. Der Vermieter muss innerhalb eines Monats antworten. Ist der Befristungsgrund zwischenzeitlich entfallen, kann der Mieter verlangen, dass das Mietverhältnis unbefristet fortgesetzt wird. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht

 

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