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Zeitmietvertrag
- Nur noch ein Typ möglich
Seit 1. September 2001 kann nur noch ein ganz bestimmter Typ
Zeitmietvertrag von Mietern und Vermietern vereinbart
werden.
Nach Informationen des Deutschen Mieterbundes muss der
schriftlich abgefasste Zeitmietvertrag nicht nur die
vorgesehene Laufzeit, das heißt ein fest vereinbartes
Vertragsende, enthalten, zusätzlich muss auch der Grund für
die zeitliche Befristung schriftlich angegeben werden.
Fehlt der Hinweis auf den Befristungsgrund, haben Mieter und
Vermieter in Wahrheit keinen Zeitmietvertrag vereinbart,
sondern tatsächlich einen unbefristeten Mietvertrag
abgeschlossen. Konsequenz ist, dass der Vermieter, wenn er
einen Kündigungsgrund hat, unter Beachtung der gesetzlichen
Kündigungsfristen kündigen kann, der Mieter grundsätzlich
ohne Angabe von Gründen mit einer Kündigungsfrist von 3
Monaten das Mietverhältnis beenden kann.
Drei denkbare Befristungsgründe
kennt das Gesetz:
Der Vermieter will die Wohnung nach Ablauf der vorgesehenen
Mietzeit für sich, seine Familien- oder Haushaltsangehörigen
nutzen.
Der Vermieter will die Wohnung zulässigerweise abreißen,
vollständig umbauen oder so umfassend sanieren, dass ein
weiteres Wohnen unmöglich ist.
Der Vermieter will die Wohnung an einen seiner Arbeitnehmer
vermieten.
Ist ein wirksamer Zeitmietvertrag mit einem dieser
Befristungsgründe geschlossen worden, dann muss der Mieter
nach Ablauf der vorgesehenen Vertragszeit ausziehen, ob er
will oder nicht. Allerdings, 4 Monate vor Ablauf der
vereinbarten Mietzeit kann er von seinem Vermieter
Aufklärung fordern, ob der Befristungsgrund noch besteht.
Der Vermieter muss innerhalb eines Monats antworten. Ist der
Befristungsgrund zwischenzeitlich entfallen, kann der Mieter
verlangen, dass das Mietverhältnis unbefristet fortgesetzt
wird. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht |