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Wohnungsgröße -
Mietrecht von A bis Z |
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Festgelegte Wohnungsgrößen trotz einer
Flächenabweichung zulässig
Nach einem neusten Urteil des Bundesgerichtshofes
sind nun Mieterhöhungen für vertraglich festgelegte
Wohnungsgrößen trotz einer Flächenabweichung zulässig, denn
Abweichungen von bis zu zehn Prozent liegen noch in der
Toleranzgrenze. Der BGH hat entschieden, dass nach dem § 558 BGB
bei Mieterhöhungen die vertraglich vereinbarte Wohnfläche auch
dann als Basis genommen werden muss, wenn die tatsächliche
Wohnfläche zum Nachteil der Mieter geringer ist.
Im konkreten
Fall ging es um die Wohnung einer Klägerin in Hamburg, in deren
Mietvertrag eine Wohnfläche von 55,75 qm angegeben war.
Tatsächlich betrug die Wohnfläche aber nur 51,03 qm. Im November
2006 bekamt die Klägerin ein Mieterhöhungsschreiben, durch das
ab dem 1. Februar 2007 eine Miete von 7,76 Euro pro Quadratmeter
verlangt wurde, bezugnehmend auf die im Mietvertrag angegebene
Wohnfläche. Die Miete würde damit von 360,47 Euro auf 432,56
Euro steigen.
Das Amtsgericht
hatte zunächst der eingereichen Klage statt geben und auch das
Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten, mit der
Begründung, dass eine Flächenabweichung nicht mehr als zehn
Prozent betragen darf, zurückgewiesen. Der BGB entschied, dass
eine Abweichung von zehn Prozent innerhalb der Toleranzgrenzen
liegt. Nach den §§ 557, 558 BGB über Mieterhöhungen ist die
vertragliche Festlegung einer größeren als der tatsächlichen
Wohnfläche keine Vereinbarung zum Nachteil des Mieters. Daher
gilt die Abweichung im konkreten Fall als gerechtfertigt. |
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Wohnungsgröße - Nachrechnen kann sich lohnen
Bei Mieterhöhungen kommt es nicht nur auf den
Quadratmeterpreis, das heißt die ortsübliche Vergleichsmiete
an. Zur Ermittlung der monatlichen Mieterhöhe ist auch die
richtige Wohnungsgröße von Bedeutung. Streit gibt es nach
Darstellung des Deutschen Mieterbundes vor allem dann, wenn
die tatsächliche Wohnungsgröße nicht mit der im Mietvertrag
vereinbarten Fläche übereinstimmt.
Entscheidend ist dann die im Mietvertrag vereinbarte
Wohnungsgröße, entschied das Landgericht Berlin (62 S
407/00), zumindest dann, wenn die im Mietvertrag festgelegte
Fläche geringer als die tatsächliche ist.
Anders aber, wenn die Wohnung kleiner ist, als im
Mietvertrag angegeben. Dann kommt es auf die tatsächliche
Wohnungsgröße an und nicht auf den Mietvertrag.
Nachrechnen kann sich also lohnen. Bei der Wohnfläche zählen
alle Räume der Mietwohnung mit. Räume oder Raumteile, die
mindestens 2 m hoch sind, werden als Grundfläche voll
angerechnet. Sind die Räume oder Raumteile zwischen 1 und 2
m hoch, zählen sie nur zur Hälfte mit, und Raumteile, die
weniger als 1 m hoch sind, werden bei der
Wohnflächenberechnung nicht mitgezählt. Bei Balkonen kommt
es auf den Wohnwert an. Normalerweise wird die Balkonfläche
zu einem Viertel angesetzt, nur in Ausnahmefällen kann der
Balkon auch mit der Hälfte der Fläche angerechnet werden.
Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht |
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