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Wohnung zu klein -
Mietrecht von A bis Z |
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Wohnung zu klein - Mietminderung möglich
Ein Wohnungsmangel, der eine Mietminderung rechtfertigt,
kann vorliegen, wenn die tatsächliche Wohnungsgröße
wesentlich kleiner ist, als die im Mietvertrag angegebene
Fläche. Das entschied nach Angaben des Deutschen
Mieterbundes jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe (17 U
176/00).
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kommt es nicht darauf
an, ob aufgrund der geringeren Wohnungsgröße auch wirklich
die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung eingeschränkt ist. Es
spielt auch keine Rolle, ob der Mieter die Wohnung
angemietet hat, ohne sich nähere Gedanken um die genaue
Quadratmeterzahl zu machen.
Ist die Wohnung wesentlich kleiner als vereinbart, so folgt
daraus, dass die Tauglichkeit und der Nutzwert der Mietsache
gemindert ist. Liegt eine erhebliche Abweichung von der im
Mietvertrag genannten Wohnfläche vor, entspricht das
Mietobjekt nicht mehr dem geschuldeten Zustand. Die noch
zulässige Maßtoleranz liegt nach der Entscheidung des
Oberlandesgerichts Karlsruhe bei 10 %. Die Höhe der
Mietminderung richtet sich nach dem Prozentsatz der
jeweiligen Flächenabweichung.
Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes muss so
gerechnet werden:
Ist die Wohnung statt 85 qm nur 66,6 qm groß, ist das eine
Flächenabweichung von 21,7 Prozent. Das bedeutet, der Mieter
kann die Miete um 21,7 Prozent mindern. Quelle: Deutscher
Mieterbund / Mietrecht |
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