Wohnung zu klein - Mietrecht von A bis Z
 
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Wohnung zu klein - Mietminderung möglich
Ein Wohnungsmangel, der eine Mietminderung rechtfertigt, kann vorliegen, wenn die tatsächliche Wohnungsgröße wesentlich kleiner ist, als die im Mietvertrag angegebene Fläche. Das entschied nach Angaben des Deutschen Mieterbundes jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe (17 U 176/00).

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kommt es nicht darauf an, ob aufgrund der geringeren Wohnungsgröße auch wirklich die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung eingeschränkt ist. Es spielt auch keine Rolle, ob der Mieter die Wohnung angemietet hat, ohne sich nähere Gedanken um die genaue Quadratmeterzahl zu machen.

Ist die Wohnung wesentlich kleiner als vereinbart, so folgt daraus, dass die Tauglichkeit und der Nutzwert der Mietsache gemindert ist. Liegt eine erhebliche Abweichung von der im Mietvertrag genannten Wohnfläche vor, entspricht das Mietobjekt nicht mehr dem geschuldeten Zustand. Die noch zulässige Maßtoleranz liegt nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe bei 10 %. Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach dem Prozentsatz der jeweiligen Flächenabweichung.

Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes muss so gerechnet werden: Ist die Wohnung statt 85 qm nur 66,6 qm groß, ist das eine Flächenabweichung von 21,7 Prozent. Das bedeutet, der Mieter kann die Miete um 21,7 Prozent mindern. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht

 

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